Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.  149

geführt  und  ebensowenig  sind  sie  in  dem  Beispiele  zur
Führung  des  Kostenverzeichnisses  in  Subhastationssachen
(JMBl.  1879  S.  1395—1397)  enthalten,  obwohl  hier
alle  im  Subhastationsverfahren  sonst  möglichen  Auslagen
berücksichtigt  sind).

Aus  dem  Obigen  ergibt  sich,  daß  der  Gesetzgeber
im  Reiche  sowohl  als  in  Bayern  der  Meinung  war,  es
könnten  die  Ansprüche  des  Verwalters  niemals  als  Gerichtsauslagen
  in  Betracht  kommen.

In  der  That  bestand  für  die  gedachten  Ansprüche
ein  Bedürfniß  in  jener  Richtung  nicht.

Man  kann  die  Belohnung  des  Verwalters  und  die
Auslagen  desselben  nicht  vergleichen  mit  der  Gebührenforderung
  z.  B.  der  Zeugen.  Letztere  haben  dem  Rufe
des  Gerichtes  in  der  Regel  einfach  zu  folgen;  es  liegt
nicht  in  ihrem  Belieben,  der  Ladung  nachzukommen  oder
nicht.  Diesem  staatlichen  Zwange  gegenüber  rechtfertigt
sich  die  Bestimmung,  welche  die  Staatskasse  zur  Auslegung
  der  betreffenden  Gebühren  verbindet.  Anders
verhält  es  sich  mit  der  Uebernahme  einer  Verwaltung.
Hiezu  besteht  keinerlei  Zwangspflicht.  Es  liegt  im  freien
Willen  des  Vorgeschlagenen,  sich  der  Verwaltung  zu
unterziehen  oder  das  Ansinnen  abzulehnen  oder  von  der
Erlage  entsprechender  Vorschüsse  durch  den  Antragsteller
abhängig  zu  machen,  soferne  ihm  die  Vermögensverhältnisse
  des  leteren  nicht  die  nöthige  Gewähr  für  den  Rückersatz
  seiner  Auslagen  und  die  Befriedigung  seines  Honoraranspruchs
  zu  bieten  scheinen.

Nimmt  aber  der  Verwalter  ohne  solchen  Vorbehalt
einfach  an,  so  hat  er  in  derselben  Weise  die  Gefahr  zu

v)  Vgl.  §§  30,  31  der  Instr.  vom  21.  September  1879  zum
Vollz.  des  RGK.-Ges.  und  des  Ges.  über  das  Gebührenwesen
(JWVBl.  1321),  auch  Art.  5  des  Geb.-Ges.,  welcher  im  Wesentlichen
  den  Art.  7  des  Taxges.  vom  28.  Mai  1852  wiederholt,  Mot.
in  Verhandl.  d.  K.  d.  Abg.  1879  (Beil.-Bd.  VII  S.  82)  und  §  9
der  A.-Vdg.  vom  20.  September  1879  (IMl.  S.  1312).