150  Reichsgerichtliche  Entschelbungen.

tragen,  wie  wenn  er  den  Auftrag  außerhalb  eines  Vollstreckungsverfahrens
  übernommen  haben  würde.

Die  Gebühren  des  Verwalters  sind  mithin  nicht
etwa  aus  der  Gerichtskasse  auszulegen  und  sodann  vom
Antragsteller  von  Amtswegen  rückersatzweise  beizutreiben,
es  hat  sich  vielmehr  der  Verwalter  mit  seinen  Ansprüchen,
soferne  nicht  eine  zureichende  Masse  vorhanden  ist,  an
den  betreibenden  Gläubiger  zu  halten  und  don  wenden.

W.  Heule.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Civilprozeßordnung.

Anwaltszwang  für  die  Zustellung  des
Urtheils  an  den  Instanzanwalt.  —  Zeitpunkt
des  Eintrittes  der  Vertretungsunfähigkeit
eines,  seine  Zulassung  beim  Prozeßgerichte
aufgebenden  Anwaltes.

I.  Der  §  221  der  CPO.  ist  auch  dann  anwendbar.
wenn  der  Anwalt  stirbt  oder  vertretungsunfähig  wird
nach  der  Verkündung  jedoch  vor  der  Zustellung  des  Urtheils;
  s.  Entsch.  des  RG.  Bd.  X  S.  315;  auch
Bd.  XIII  S.  310;  ferner  Urtheil  V.  Sen.  vom  26.  Mai
1886  i.  S.  k.  pr.  Eisenbahnfiskus  gegen  Baunier.  Nicht
entgegen  steht  die  Entscheidung  der  Vereinigten  Civil-Senate
  vom  3.  Januar  1887.7)

II.  Nach  §  221  der  CPO.  tritt  die  Unterbrechung
des  Verfahrens  in  Anwaltprozessen  ein  mit  der  bloßen
Thatsache  des  Todes  des  Anwalts  oder  seiner  Unfähigkeit
  zur  Fortführung  der  Vertretung  der  Partei,
ohne  daß  das  Gericht  oder  der  Gegner  hievon  Kennt-5)

  S.  Erg.-Bd.  V  der  Bl.  für  Rüä.  S.  3  A  d.  E.