Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  151

niß  zu  haben  braucht.  Vgl.  Motive  S.  175  und  176
(Hahn,  Mat.  S.  249/50),  Seuffert's  Komm.  Anm.  1
zu  §  221.  Hienach  kann  bei  erklärter  Aufgabe
der  Anwaltschaft  seitens  eines  Anwalts  nicht  entscheidend
  sein  die  in  §  24  der  RAO.  vorgeschriebene
Bekanutmachung  der  Löschung  des  Anwalts  in
der  Liste.  Vgl.  88  3,  8  ff.,  17,  18,  20—24  der  RAO.
Eine  Bestimmung  über  den  Zeitpunkt  des  Aufhörens
  der  Befugniß  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft,
  wie  §  20  eine  solche  in  Betreff  des  Beginnes
derselben  —  Eintragung  in  die  Liste  —  enthält,  ist
in  §  24  daselbst  nicht  getroffen  und  sollte  nicht  getroffen
werden,  da  in  dem  824  die  verschiedenartigen  Fälle
des  Eintrittes  der  Berufsunfähigkeit  eines  Anwalts  zusammengefaßt
  sind.  Für  die  Fälle  des  Todes,  der
Zurücknahme  der  Zulassung  —  §  23  Abs.  2  —  und  des
Verlustes  durch  Urtheil  —  §§  31,  36  des  StGB.  und
§5  96  der  RAO.  —  bedurfte  es  auch  keiner  solchen  Bestimmung.
  Der  Fall  der  freiwilligen  Aufgabe  der  Zulassung
  betreffend,  so  wäre  kein  Grund  ersichtlich,  warum
gerade  für  diesen  Fall  die  Bekanntmachung  im  Reichsanzeiger
  d.  h.  diese  Art  der  Erkennbarkeit  für  das  Publikum
  maßgebend  sein  sollte.  Vielmehr  würde  es  nach
Analogie  des  §  20  auf  die  Eintragung  in  die
bei  dem  betr.  Gerichte  geführte  Liste  —  als  auf  den  nach
den  Motiven  hiezu  für  Jedermann  erkennbaren  und
daher  entscheidenden  Zeitpunkt  —  hier  also  auf  die
Löschung  in  der  Liste  anzukommen  haben.  Und  diese
Annahme  erscheint  denn  auch  als  die  richtige.  —  Nicht
entscheidend  nämlich  ist  der  Zeitpunkt  der  Einreichung
der  desfallsigen  Erklärung  bei  Gericht.  Die  R#O.  setzt
die  Befugniß  des  Anwalts,  seine  Zulassung  aus  freiem
Willen  wieder  aufzugeben,  als  etwas  selbstverständliches
  voraus;  s.  Motive  zu  88  18  und  19  Entw.
(58  21—23  Ges.),  welche  in  den  späteren  Stadien  der
Berathung  des  Gesetzes  nirgendwie  Beanstandung  fanden.