162  Neichsgerichiliche  Enischeidungen.

Das  Gesetz  will,  wie  sich  aus  jener  Begründung  zugleich
ergibt,  auf  die  freiwillige  Aufgabe  lediglich  den  Gesichtspunkt
  des  Verzichts  angewendet  wissen.  Es  bedarf
weder  einer  Annahme  noch  einer  Genehmigung  des  Verzichts
  und  findet  eine  Versagung  der  Genehmigung  oder
eine  Einschränkung  durch  Bedingungen  nicht  statt.  Der
§  24  enthält  hienach  nur  die  Verfügung  einer  Ordnungsmaßregel,
  deren  Ausführung  lediglich  eine
Obliegenheit  des  betreffenden  Gerichts  ist,  welches
lediglich  zu  prüfen  hat,  ob  eine  der  alternativen  Voraussetzungen
  vorliegt,  auf  Grund  deren  die  Löschung  des
Anwalts  in  der  Liste  und  die  Bekanntmachung  der
Löschung  zu  geschehen  hat.  Bei  dieser  uneingeschränkten
Zulässigkeit  des  Verzichts  kann  die  im  gewissen  Sinne
öffentliche  Natur  des  Amtes  eines  Anwaltes,  welcher  sich
mit  der  Aufgabe  auch  der  im  öffentlichen  Interesse  den
Anwälten  auferlegten  Pflichten  (s.  §  26  RAO.)  entledigt,
  nicht  in  Betracht  kommen.  Trot  dieser  einseitigen
Verzichtbarkeit  nun  kann  gleichwohl  nicht  schon  die  Erklärung
  selbst  die  Wirkungen  jenes  Verzichtes  herbeiführen.
  Denn  solange  die  Löschung  in  der  Liste  noch
nicht  erfolgt  ist,  liegen  keinerlei  Gründe  vor,  den  Anwalt
au  seine  Erklärung  für  gebunden  zu  erachten  und  ihm
die  Zurücknahme  derselben  zu  versagen.  Bis  dahin  kann
daher  die  dem  Gerichte  eingereichte  Erklärung,  mag  dasselbe
  auch  bereits  Kenntniß  von  derselben  genommen
haben,  füglich  noch  immer  als  eine  interne,  lediglich
von  dem  Wollen  des  Anwaltes  beherrschte  und  durch
seinen  einseitigen  Widerruf  rechtlich  wieder  zu  beseitigende
Thatsache  angesehen  werden.  Dieses  Verhältniß  ändert
sich  erst  dadurch,  daß  in  Folge  der  Erklärung  die
Streichung  des  Namens  des  Rechtsanwaltes  in  der  Liste
vorgenommen  wird;  denn  von  da  an  kann  von  einer
Zurücknahme  der  Erklärung  nicht  mehr  die  Rede  sein;
zur  Rückgängigmachung  würde  vielmehr  ein  neuer,  nach
5  3  der  RAO.  an  die  Landesjustizverwaltung  zu