Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  153

richtender  Antrag  auf  Wiederzulassung  erforderlich
sein.  Eine  Jukonsequenz  kann  in  dieser  Auffassung  auch
nicht  gefunden  werden;  denn  die  anderen,  das  Aufhören
der  Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  bedingenden
  Thatsachen  haben  ihrer  Natur  noch  von
vornherein  einen  definitiven  Charakter,  wogegen  der
freiwilligen  Aufgabe  dieser  Charakter  bei  der  Widerruflichkeit
  der  Rücktrittserklärung  bis  zur  Löschung  noch
mangelt.

Es  war  daher  gegebenen  Falles,  wo  der  betreffende
Anwalt  erster  Instanz,  welchem  das  Urtheil  am
24.  Februar  zugestellt  worden,  am  22.  Februar  seine
Rücktrittserklärung  eingereicht  hatte,  noch  zu  ermitteln,
an  welchem  Tage  (eventuell  zu  welcher  Stunde  des
24.  Februar)  die  Löschung  in  der  Liste  der  Rechtsanwälte
(und  eventuell  die  Urtheilszustellung)  stattgefunden  hatte.

III.  Die  Zustellung  des  I.  Urtheils  an  den  für  die
II.  Instanz  bestellten  Anwalt  bezw.  Prozeßbevollmächtig-=ten
  ist  im  Hinblick  auf  §  162  der  CPO.  unwirksam
(vergl.  Entsch.  VI.  Civ.-Sen.  des  RG.  in  der  jur.
Wochenschrift,  Jahrg.  15  [1886]  S.  247  sub  7).  I.  Sen.
29/87.  Urtheil  vom  20.  April  1887.

Verzicht  auf  eine  Förmlichkeit:  §  267  der
C  PO.  Die  Revision  erhebt  den  Angriff,  das  Berufungsurtheil
  verletze  die  Grundsätze  der  Mündlichkeit  des  Verfahrens;
  denn  es  beruhe  wesentlich  auf  dem  Gutachten
des  Sachverständigen  Z.,  welches  derselbe  vor  einem
anders  besetzten  Gerichte  in  der  Sitzung  vom  5.  Februar
1885  abgegeben  habe.  Diese  Aussage  sei  nicht  in  einer
den  Bestimmungen  der  Prozeßordnung  entsprechenden
Form  beurkundet,  vielmehr  habe  der  Gerichtsschreiber
darüber  eine  nur  mit  seiner  Unterschrift  versehene  Notiz
aufgenommen,  welche  in  dem  Sitzungsprotokolle  nicht  als
Anlage  bezeichnet  sei.

Es  unterliegt  allerdings  keinem  Zweifel,  daß  das