164  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Gutachten  als  ein  vor  dem  erkennenden  Gerichte  abgegebenes
  nicht  angesehen  werden  kann,  obgleich  vier
Mitglieder  desselben  bei  der  Verhandlung  vom  5.  Februar
1885  mitgewirkt  hatten,  da  für  die  Gültigkeit  einer  Entscheidung
  die  Mitwirkung  der  sämmtlichen  Mitglieder
des  Kollegiums  die  nothwendige  Voraussetzung  bildet.
Ebenso  erscheint  es  unbedenklich,  daß  die  Angaben  der
Parteivertreter  über  den  objektiven  Inhalt  des  in  der
früheren  Sitzung  erstatteten  Gutachtens  nicht  geeignet
sind,  eine  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechende
Beurkundung  zu  ersetzen,  da  der  Richter  seine  Ueberzeugung
  aus  den  Beweisverhandlungen  selbst  zu
schöpfen  hat.

Im  vorliegenden  Fall  ist  aber  die  Aussage  des
Sachverständigen,  welche  nach  dem  Sitzungsprotokolle
stattgesunden  hat,  durch  den  Gerichtsschreiber  aufgezeichnet
  und  von  demselben  nach  Vorlesung  und  Genehmigung
unterschrieben  worden.  Dieser  Aufzeichnung  würde  die
volle  Beweiskraft  einer  öffentlichen  Urkunde  beizumessen
sein,  wenn  die  Formvorschrift  des  8  146  der  CPO.
erfüllt  worden  wäre,  nämlich  die  Bezeichnung  derselben
als  Anlage  des  Sitzungsprotokolls.  Auf  die  Erfüllung
dieser,  das  öffentliche  Interesse  nicht  berührenden  Formvorschrift
  konnten  aber  die  Parteien  gemäß  §  267  der
Civilprozeßordnung  wirksam  verzichten,  und  dies  ist  durch
die  im  Thatbestande  des  angefochtenen  Urtheils  festgestellte
  Erklärung  geschehen,  daß  der  dem  Sitzungsprotokolle
  vom  6.  Februar  1885  anliegende,  von  dem
Gerichtsschreiber  als  vorgelesen  und  genehmigt  beglaubigte
  Notizbogen  die  damalige  Aussage  des  Sachverstänolgen
  enthalte,  weshalb  eine  nochmalige  Vernehmung
nicht  geboten  sei.  II.  Sen.  409/86.  Urtheil  vom
13.  April  1887.

Rechte  des  Hypothekgläubigers  an  den
Hypothekpertinenzen,  besonders  im  Falle