Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  155

deren  Pfändungs-Verkaufs.  Bezieht  sich  5  710
der  CPO.  auch  auf  Hypothekrechte?  Die  Revision
konnte  nicht  für  begründet  erachtet  werden.  Artikel  524
a.  a.  O.  bestimmt  allerdings,  daß  diejenigen  Gegenstände,
welche  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  „pour  le  service
  et  Pexploitation  de  ce  fonds“  auf  dasselbe  gebracht
hat,  vermöge  ihrer  Bestimmung  als  unbewegliche
Sachen  anzusehen  seien.  Aber  diese  Vorschrift  trifft  nur
solange  zu,  als  die  Gegenstände  der  ihnen  vom  Eigenthümer
  gegebenen  Bestimmung  gemäß  mit  dem  Grundstück
  verbunden  bleiben.  Dieselben  erlangen  ihre  Eigenschaft
  als  bewegliche  Sachen  sofort  wieder,  wenn  die  erwähnte
  Verbindung  aufgehoben  wird,  insbesondere  wenn
sie  getrennt  von  dem  Grundstück  verkauft  und  in  Folge
dieser  Verfügung  vom  Grundstück  entfernt  worden  sind.
Dies  ist  aber  im  vorliegenden  Falle  gescheben,  da  die
Zubehörstücke,  auf  deren  Erlös  sich  der  Streit  unter
den  Parteien  bezieht,  als  bewegliche  Sachen  gepfändet
und  gemäß  §8§  716  ff.  der  CPO.  verkauft  worden  sind,
in  Folge  dessen  sich  aber  nicht  mehr  auf  dem  in  Frage
stehenden  Grundstück  befinden.  Bei  dieser  Sachlage
kann  es  dahin  gestellt  bleiben,  ob  die  Klägerin,  wie  der
erste  Richter  angenommen  hat,  auf  Grund  der  ihr  zustehenden
  Hypothek  an  sich  befugt  gewesen  wäre,  der
Mobiliarpfändung  zu  widersprechen  und  den  Verkauf
der  gepfändeten  Gegenstände  auf  dem  im  §  690  der
C  PO.  vorgesehenen  Wege  zu  verhindern,  oder  ob  dieselbe,
wie  das  Berufungsgericht  ausgeführt  hat,  erst  durch  die
Beschlognahme  des  Grundstückes  selbst  das  Rechte  erlangt
haben  würde,  gemäß  §  690  gegen  die  Zwangsvollstreckung
auf  dem  Wege  der  Klage  insoweit  Widerspruch  zu  erheben,
  als  die  Pfändung  der  ihrer  Hypothek  unterworfenen
  Gegenstände  in  Frage  stand.  Auch  wenn  man  sich
auf  den  von  dem  ersten  Richter  eingenommenen  Standpunkt
  stellt,  kann  die  Klägerin  heute  nicht  mehr  geltend
machen,  daß  es  sich  um  den  Erlös  von  unbeweglichen