156  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Sachen  handle,  auf  welche  sich  ihre  Hypothek  erstrecke,
und  daß  ihr  deshalb  an  diesem  Erlös  ein  Vorzugsrecht
  zustehe  oder  derselbe  aus  der  Mobiliarmasse
auszuscheiden  und  der  Immobiliarmasse  zuzuweisen
sei.  Der  Klägerin  würde,  wenn  sie  den  im  §  690  der
CPO.  vorgesehenen  Weg  hätte  belreten  wollen,  §  710
das.  nicht  im  Wege  gestanden  haben,  da  sich  Absatz  1
dieser  Vorschrift  nur  auf  solche  Pfand-Vorzugsrechte,
welche  an  den  beweglichen  Sachen  als  solchen
zustehen,  nicht  aber  auf  die  Hypothek  an  einem  Grundstück
  bezieht,  auf  Grund  deren  der  Hypothekargläubiger
den  Anspruch  erhebt,  der  getreunten  Veräußerung  der
zum  Grundstück  gehörigen  Zubehör,  insbesondere  deren
Verkauf  auf  Grund  einer  Mobiliarpfändung,  widersprechen
  zu  dürfen.  Die  Klägerin  hat  aber  von  einer
derartigen  Befugniß  keinen  Gebrauch  gemacht.  Sie  hat
gegen  die  Pfändung  der  sie  sich  sogar  selbst  anschloß,
und  gegen  den  Verkauf  der  gepfändeten  Gegenstände
keinerlei  Widerspruch  erhoben,  vielmehr  erst  bei  dem  Vertheilungsverfahren
  das  ihr  angeblich  zustehende  Vorzugsrecht
  auf  den  Erlös  geltend  gemacht.  In  Folge  des
stattgehabten  Verkaufs  und  der  Trennung  vom  Grundstück
  haben  nun  aber  die  vom  Eigenthümer  auf  dieses
verbrachten  Gegenstände  ihre  Eigenschaft  als  unbewegliche
  Sachen  verloren.  Der  Erlös  aus  denselben  war
somit  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
(§8  758  ff.)  unter  die  pfändenden  Gläubiger  zu  vertheilen.
  Der  Klägerin  stand  außer  dem  ihr  nach  8  709
der  CPO.  zukommenden  Pfändungspfandrechte  ein  weiteres
  Vorzugsrecht  an  dem  Erlös  der  verkauften  beweglichen
  Sachen  nicht  zu.  Die  Auffassung,  daß  dem
Hypothekargläubiger,  obgleich  sich  seine  Hypothek  nicht
mehr  auf  die  verkaufte  Zubehör  erstrecke  und  von  ihm
bezüglich  derselben  ein  „droit  de  suite“  nicht  mehr  beansprucht
  werden  könne,  doch  noch  ein  Vorzugsrecht  auf
den  Erlös  (droit  de  prébérence)  zustehe,  erscheint,  soweit