Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  157

es  sich  um  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs
handelt,  als  unhaltbar.  Da  die  verkauften  Sachen  durch
den  Verkauf  beziehungsweise  die  Trennung  vom  Grundstück
  ihre  Eigenschaft  als  Zubehör  verloren  haben,  waren
dieselben  von  da  ab  in  jeder  Beziehung  besonders  auch,
soweit  die  Vertheilung  des  Erlöses  in  Frage  steht,  als
bewegliche  Sachen  zu  behandeln.  II.  Sen.  427/86.
Urtheil  vom  15.  April  1887.

Klage  aus  §  660  der  CPO.  Einrede  der  Verjährung
  des  Anspruches,  dieser  Klage  gegenüber
  erhoben.  Wenn  das  inländische  Gericht  gemäß
8  660  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem
Urtheil  eines  ausländischen  Gerichts  durch  Vollstreckungsurtheil
  aussprechen  soll,  so  kann  dies  nur  auf  Grund
der  Prüfung  geschehen,  ob  die  Zwangsvollstreckung  wegen
des  in  dem  ausländischen  Urtheil  zugesprochenen  Anspruchs
  gegenwärtig  zulässig  ist?  Für  diese  Prüfung
setzt  ihm  das  Gesetz  nur  die  im  §  661  bestimmte
Schranke;  diese  Schranke  bezieht  sich  aber  nur  auf  die
Frage:  ob  in  dem  ausländischen  Urtheil  ein  geeigneter
Vollstreckungstitel  geschaffen  ist?  Dagegen  ist  ihm  keine
Schranke  gesetzt  bei  der  Würdigung  anderer  Umstände,
welche  für  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  von
Erheblichkeit  sind.  Werden  daher  gegen  die  Klage  des
§  660  Einwendungen  erhoben,  welche  den  durch  das  Urtheil
  des  ansländischen  Gerichts  festgestellten  Anspruch
selbst  betreffen  und  über  welche  dieses  Gericht  (weil  deren
Gründe  erst  zu  einer  Zeit  entstanden  sind,  wo  sie  in
dem  vor  demselben  schwebenden  Verfahren  nicht  geltend
gemacht  werden  konnten)  nicht  entscheiden  konnte  und
nicht  entschicden  hat,  so  stellen  sich  dieselben  für  das
Verfahren  der  §§  660,  661  als  Einreden  gegen  die  mit
der  Klage  begehrte  Zulassung  der  Zwangsvollstreckung
wegen  der  durch  das  ausländische  Gericht  dem  Kläger
zugesprochenen  Ansprüche  dar.  Hieraus,  insbesondere