168  Relchsgerichtliche  Enischeidungen.

daraus,  daß  diese  Einreden  mit  der  Gesetzmäßigkeit  der
Entscheidung  des  ausländischen  Gerichts  nichts  zu  thun
haben,  folgt  aber,  daß  das  Gericht  des  §  660  in  dem
zur  Feststellung  der  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
bestimmten  Verfahren  über  dieselben  zu  entscheiden  hat.
Es  erscheint  aber  unbedenklich,  zu  diesen  Einreden  auch
die  vom  Beklagten  erhobene  Einrede  der  erst  nach  Erlaß
des  ausländischen  Urtheils  vollendeten  Verjährung  der
durch  das  Urtheil  zugesprochenen  Verzugszinsen  zu
rechnen.

Auf  den  Weg  des  §  686  ist  der  Beklagte  nicht  zu
verweisen;  denn  dieser  setzt  voraus,  daß  der  Executionssucher
  bereits  einen  vollstreckbaren  Titel  für  sich  hat.
Ferner  schwebt  im  Falle  des  §  660  ein  durch  eine  Klage
des  Gläubigers  hervorgerufenes  Verfahren;  der  Rechtsbehelf
  des  Schuldners  muß  sich  daher  als  Einrede  gestalten
  und  zwar,  dem  Klageantrage  entsprechend,  als
Einrede  zur  Abwehr  des  vom  Kläger  bei  dem  inländischen
  Gericht  gestellten  Antrages:

die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  zur  Beitreibung
  der  in  dem  ausländischen  Urtheil  ihm
zugesprochenen  Forderung  auszusprechen.

Das  Bedenken,  ob  nicht  zur  Entscheidung  solcher
Einreden  etwa  nur  das  ausländische  Gericht  zuständig
ist,  entbehrt  der  Begründung.

Zunächst  hat  das  ausländische  Gericht  durch  sein
Urtheil  einen  in  Deutschland  vollstreckbaren  Titel  nicht
geschaffen,  sondern  dies  geschieht  erst  durch  das  nach  §  660
zuständige  Gericht.  Sodann  aber  ist  zu  erwägen,  daß
die  §8  660,  661  sich  als  singuläre  Vorschriften  darstellen.
  Dies  erkennen  die  Motive  an,  indem  sie
(Seite  201;  Hahn,  Materialien  Seite  431)  sagen:

Völkerrechtlich  besteht  kein  Auspruch  auf
Vollstreckung  richterlicher  Urtheile  über  die  Grenzen
des  Staates  hinaus,  dessen  Gerichte  dieselben  erlassen
  haben.