Reichsge  richtliche  Entscheidungen.  159

Auch  der  übrige  Theil  der  Motive  ergibt,  daß  man
nur  dem  ergangenen  ausländischen  Urtheil  eine  Wirkung
im  Inlande  hat  beilegen  wollen.  Die  Motive  geben  so
wenig  als  das  Gesetz  einen  Anhalt  dafür,  daß  man
die  Entscheidung  über  Rechtsverhältuisse,  welche  durch
nach  Erlaß  des  ausländischen  Urtheils  entstandene
und  daher  in  dem  ausländischen  Urtheil  gar  nicht
gewürdigte  Thatsachen  geschaffen  sind,  an  das  ausländische
  Gericht  hat  verweisen  wollen.  Es  läßt  sich
nicht  annehmen,  daß  der  Gesetzgeber  die  Beseitigung
eines  deutschen  Vollstreckungsurtheils  oder  die  Einstellung
einer  deutschen  Zwangsvollstreckung  einem  ausländischen
Gericht  hat  überweisen  wollen.

Auf  diesem  Standpunkte  steht  wesentlich  auch  Wach
(Vorträge  Seite  231).

Es  ist  hienach  keine  Veranlassung  gefunden,  die  in
dem  Urtheile  vom  5.  Februar  1885  (Civilentscheidungen
Band  13  Seite  347)  ausgesprochene  Auffassung  aufzugeben.
  IV.  Sen.  120/86.  Urtheil  vom  24.  Mai  1886.

Gemeines  Recht.

Unvordenkliche  Verjährungeiner  Servitut
an  einem  verpachteten  Grundstücke.  Es  fragt  sich,
ob  die  Annahme  rechtsirrthümlich  ist,  daß  nach  gemeinem
Rechte  der  Erwerb.  einer  Servitut  durch  unvordenkliche
Verjährung  dadurch  nicht  ausgeschlossen  werde,  daß  das
dienende  Grundstück  verpachtet  gewesen  sei  und  daß  die
Beklagte  von  der  Ausübung  derselben  keine  Kenntniß
erhalten  habe.  Diese  Frage  ist  zu  verneinen.  Abgesehen
davon,  daß  es  nicht  bewiesen  ist,  daß  die  in  Frage
stehenden  Ländereien  bereits  seit  Jahrhunderten  verpachtet
  gewesen,  ist  es  irrig,  wenn  die  Revisionsklägerin
meint,  die  Annahme,  daß  ein  Rechtszustand,  welcher
über  Menschengedenken  bestanden  habe,  die  Präsumtion
der  Gesetzlichkeit  für  sich  habe,  könne  nicht  Platz  greifen