160  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

unter  Umständen,  aus  denen  es  zweifelhaft  erscheinen
müsse,  ob  dieser  Zustand  auch  seitens  des  Benachtheiligten
  die  rechtliche  Anerkennung  gefunden,  also  stets  als
allgemeingültig  angesehen  sei.  Wenn  es  auch,  um  durch
unvordenklichen  Zeitablauf  ein  Recht  zu  begründen,  beziehungsweise
  dessen  Existenz  nachzuweisen,  erforderlich
ist,  daß  das  beanspruchte  Recht  als  Recht  während  unvordenklicher
  Zeit  ausgeübt  sei,  da  Zustände,  in  welchen
eine  Rechtsausübung  sich  nicht  darstellt,  auch  durch  die
unvordenkliche  Zeit  zu  rechtlichen  nicht  werden  können,
so  kommt  es  doch  darauf,  ob  dieser  Zustand  als  ein
rechtlicher  auch  bei  demsenigen  Anerkennung  gefunden
habe,  welcher  durch  das  beanspruchte  Recht  beeinträchtigt
wird,  nicht  an.  Die  bloße  Möglichkeit,  daß,  wenn  die
fraglichen  Ländereien  von  jeher  verpachtet  gewesen,  die
Ausübung  des  Weiderechts  durch  die  Mitglieder  der  beklagten
  Gemeinde  lediglich  auf  Gestattung  der  zu  einer
solchen  nicht  befugten  Pächter  beruht  haben,  der  Zustand
daher  von  vornherein  ein  ungesetzlicher  gewesen  sein  könne,
schließt  die  Begründung  des  Rechts  durch  unvordenkliche
Verjährung  nicht  aus;  Sache  der  Klägerin  wäre  es  gewesen,
  darzuthun,  daß  die  Ausübung  der  Weide  von
Seiten  der  beklagten  Gemeinde,  weil  auf  unbefugter  Gestattung
  seitens  der  Pächter  beruhend,  als  die  Ausübung
eines  Rechts  nicht  angesehen  werden  könne.  III.  Sen.
338/86.  Urtheil  vom  25.  März  1887.

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*1½  Medakteur:  —  Julius  Staubinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Endse  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.