Neunter  Ergänzungsband.  )  11.

pr.  3.  n.  Seuffert

Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

It:  erb  d  Itädter-Lokal-S.  —  Mitthellu
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Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Zokal-Statuts.
J.

Auf  Grund  der  Entscheidung  des  Obersten  Gerichtshofes
  vom  11.  Dezember  1885  (Bl.  f.  RA.  Bd.  50  S.  497)
dürfte  nunmehr  endgültig  feststehen,  daß  das  sog.  Ingolstädter-Lokal-Statut
  über  die  gerönnte  Ehe  noch  Geltung
habe  und  keineswegs  per  desuetudinem  außer  Kraft  getreten
  sei.

Ueber  die  praktische  Anwendung  dieses  Statuts
herrscht  indeß  die  größte  Unsicherheit  und  ist  diese  Erörterung
  bestimmt,  eine  Klarlegung  anzubahnen.

Nach  dem  Freiheitsbriefe  der  Herzoge  Wilhelm  und
Ludwig  von  Ober=  und  Niederbayern  von  1541  (Bl.  f.  RA.
Bd.  23  S.  115)  lautet  das  Statut:  „Wer  in  der  Stadt
Ingolstadt  nach  der  Stadt  Rechten  heyrathet,  sobald
dann  dieselben  zwei  Personen  unter  die  Decke  zusammengekommen,
  daß  alsdann  ihr  beider  Gut  Ein  Gut  sei,
und  welches  darnach  vor  dem  anderen  ohne  eheliche
Leibeserben  abgeht,  daß  darnach  dessen  Hab  und  Gut,
so  ihm  verheyrathet  ist,  dem  anderen,  der  es  also  überlebt
  mitsammt  der  Morgengabe,  die  mit  verschafft  wäre'),

*)  Soll  richtig  helßen  „sammt  der  Morgengabe,  die  nicht
IX.  Ergänzungsband.