162  Die  gerönnie  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts

auch  was  sie  miteinander  in  beständiger  Ehe  gewonnen,
erblich  heimfallen  und  bleiben  soll.“

Nach  der  Bestätigungsurkunde  des  Kaisers  Friedrich
von  1471  heißi  das  Statut:

„Wer  daselbst  nach  der  Stat  Recht  heirat,  sobald
dann  dieselben  zwei  Personen  unter  die  Deck  zusammen
kommen,  das  alsdaun  ir  beider  Gut  ein  Gut  sei,  und
welches  darnach  vor  dem  andern  ohne  eeliche  Leibeserben
abgeet,  das  darnach  von  Stund  an  desselben  Hab  und
Gut,  so  im  verheirat  ist,  dem  andern  das  es  also  überlebt
  mit  samt  der  Morgengab  soferne  die  nicht  verschaft
wäre,  heimgefallen  und  bleiben.  Wo  aber  eelich  Leibserben
  gelassen  werden,  das  die  alsdann  desselben  Toten
Gut,  als  väterlich  oder  müterlich  Erb  erben  und  wann
darnach  derselben  Kinder  Vater  oder  Muter  heiraten
oder  die  Kinder  so  sie  zu  ire  Tagen  komen  ir  Erb  haben
wolten,  das  sie  um  solch  Erb  nach  eines  Rates  daselbst
und  der  nächsten  Freund  Rat  darum  entscheiden  werden.“

Diese  Fassung  des  Statuts  findet  sich  in  der  Entscheidung
  vom  11.  Dezember  1885  sowie  in  Ostermair,
Beiträge  S.  37.

Diese  sind,  wie  die  Akten  des  Stadtmagistrats
Iungolstadt  ergeben,  dem  Obersten  Gerichtshofe  bei  seiner
Entscheidung  vorgelegen  und  von  ihm  benützt  worden.

Nach  diesen  „Beiträgen“  lautet  aber  das  Statut
auf  Grund  der  Bestätigungsurkunde  von  1471  weiter:

„Das  auch  ein  jedes  Geschwistert  das  andere  so
sein  von  Vater,  Mutter,  oder  eintweger  Geschwister,  als

verschafft  wäre“,  wie  aus  der  Bestätigungsurkunde  von  1471  zu
ersehen  ist.

Dieser  Zusaßtz  bezieht  sich  wohl  auf  elne  in  Ingolstadt  geltende,
  1359  bestätigte  Rechtsnorm,  nach  welcher  die  Ehefrau  über
die  Morgengabe  letztwillig  frei  versügen  konnte.  (Beiträge  zur
Rechts=  und  Verfassungsgeschichte  der  Stadt  Ingolstadt  von  Rechtsrath
  Ostermair,  1884,  S.  11.)