Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.  163

sich  von  Recht  gebürt  erben.  Wo  aber  die  Kinder  vor
unverheiratet  one  leiblich  Erben  abgeen,  das  alsdann
Vater  und  Mutter  dieselben  ir  Kind  und  Gut  erben  und
der  Erbfall  fürbaser  an  keinem  des  Toten  Freunde  gefallen
  sollen  in  kein  Weise.“

Die  Bestätigungsurkunde  von  1471  ist  in  gleichem
Wortlaute  und  gleicher  Ausdehnung  auch  abgedruckt  in
Beilage  D  zu  Eckher's  Erörterung  (1756).

Das  Refelsbuch,  aus  welchem  alljährlich  das  geltende
  Recht  verkündet  wurde,  und  das  noch  im  Besitze
des  Stadtmagistrats  Ingolstadt  sich  befindet,  enthält
über  das  Statut  folgendes:

„Alle  diejenigen,  so  bei  Heirathen  und  dergleichen
Contrakten  sind,  werden  im  Ernste  vermahnt,  daß  sie
allzeit  eingedenk  seien  und  diese  ausdrückliche  Erinnerung
thun  sollen,  wenn  allhie  zu  Ingolstadt  unter  gemeiner
Burgerschaft  keine  gewisse  Heiratspakta,  Austrag  oder
Beding  gemacht  und  ordentliche  Heiratsbriefe  darüber
aufgerichtet  werden,  daß  zu  begebenden  Fällen,  alle  dergleichen
  Heirath,  Gemeiner  Stadt  uralten  Rechten  und
Gewohnheit,  auch  darüber  habender  landsfürstlicher-königlich=
  und  kaiserlich  Freiheiten  gemäß,  für  verendt  sollen
verstanden,  erkennt  und  wirklich  vollzogen  werden,  nämlich
  so  bald  zwei  Personen  unter  die  Decken  zusammen
kommen,  daß  als  dann  ihrer  beider  Gut  ein  Gut  sei  und
welches  hernach  vor  dem  andern  ohne  eheliche  Leibeserben
  abgeht,  alsdann  solch  ihr  Hab  und  Gut,  (wieviel
verheiratet  worden  ist),  sammt  der  Morgengabe,  (so  ferne
die  nicht  verschafft  wird),  dem  überlebenden  Ehegatten
alsbalden  heimgefallen  sein  und  eigentlimlich  verbleiben,
dabei  aber  dies  zu  vermerken,  gleichwie  kein  Burgersglied
obligiert  und  verbunden  ist,  verennte  Heirat  zu  schließen,
sondern  einem  jeden  die  Heirathgeding  und  Austrag  freigelassen,
  also  soll  hin  entgegen  ausdrücklich  statniert  und
ernstlich  befohlen  sein,  daß  alle  Heirat  lauter  und  die
Beding  unterschiedlich  und  ausdrlicklich,  wie  es  mit  der