164  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädler-Lokal-Statuts.

Wiederlag,  Heiratsgut,  auch  um  der  Verheiratheten
künftig  Todesfälle  ausgetragen,  was  und  wieviel  eines
dem  andern  vermacht,  auch  auf  was  Stucken  die  Vergwisung
  stehen  und  in  anderem  gehalten  werden  solle,
welches  dann  verzeichnet  und  Heiratsbrief  darüber,  allerlei
  künftige  Irrung  und  Hader  zu  vermeiden,  aufgerichtet
sollten  werden.“

Die  bisherigen  Entscheidungen  betreffen  nur  die
Rechtsverhältnisse  der  gerönnten  Ehe  bei  beerbter  und
unbeerbter  Ehe,  keine  dagegen  berührt  die  weitere  Bestimmung
  des  Statuts  über  das  Erbrecht  zwischen  den
Geschwistern  und  das  der  Eltern  gegenüber  ihren  unverheiratheten
  Kindern.

Daß  das  Statut  einst  auch  wegen  dieser  Bestimmungen
  wirklich  Anwendung  fand,  ergibt  sich  aus  dem
Bestätigungsbriefe  des  Herzogs  Ludwig  von  1470,  der,
soweit  er  hieher  Bezug  hat,  lautet:

„Zum  Ersten  von  der  gerennten  Heirat  wegen  Kopf
an  Kopf,  der  nach  Euer  Stadt  Rechten  in  vergangenen
Zeiten  beschehen  sind,  und  täglich  bei  Euch  beschehen,
wie  sie  etlich  nach  dem  ergangenen  Lauf  der  Pestilenz,
der  Todtfälle  und  Erbschaft  halber,  die  sich  anein  begeben
  haben,  unterstehen  sollen,  euch  in  Eueren  stattlichen
Rechten  Eintrag  zu  thun,  auf  Mainung  euch  aus  denselben
  Eueren  Rechten,  in  Maß  ihr  und  Euer  Vordern
die  hergebracht  habt,  mit  fremden  Einträgen  zu  steuern  ..  .

Demnach  ist  unser  Mainung  und  Geschäft,  daß  ihr
Euch  des  ersten  Stücks  halber  antreffend,  die  gerenten
Heirat  und  Erbfäll  eneres  städtlichen  Rechtens  nach
altem  löblichen  Herkommen  haltet,  daß  redlichen  besetzt,
auch  darinn  aufrechtlich  und  unpartheiisch  gehandelt  wird."

(Ostermair,  Beiträge  S.  36;  Eckher,  Erörterung,
  Beilage  A.)

Ferner  heißt  es  in  der  Bestätigungsurkunde  des
Herzogs  Wilhelm  zu  München  vom  27.  Dezember  1579
unter  Anderem: