Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuis.  165

„Denen  von  Ingolstadt  zweier  Artikel  halber  gegeben,
  der  erst  die  Heurath,  welche  der  Stadt  Ingolstadt
Gebrauch  nach  beschlossen,  der  andere  die  Erbschaft  zwischen
  Vater,  Mutter,  Kinder  und  Geschwister  betr.“

Obwohl  gerade  diese  erbrechtlichen  Bestimmungen
des  Statuts  dem  Wesen  desselben,  daß  nämlich  eine  Abtheilung
  des  Vermögens  auf  Ableben  eines  Ehetheils
nicht  erfolgt,  entsprechen,  muß  für  dieselben  doch  angenommen
  werden,  daß  sic  in  desuetudinem  gerathen  seien.

Keinem  der  älteren  Richter  und  Notare  in  Ingolstadt
ist,  wie  Erkundigungen  ergeben  haben,  das  Geringste  bekannt,
  daß  überhaupt  solche  von  dem  bayer.  Landrechte
abweichende,  erbrechtliche  Bestimmungen  vorhanden  sind,
und  erinnert  sich  keiner  derselben,  daß  irgend  Jemand
auf  ein  solches  Recht  sich  je  berufen  hätte.

Stets  werden  auch  derartige  Verlassenschaften  den
Vorschriften  des  in  Ingolstadt  subsidiär  geltenden  bayer.
Landrechts  gemäß  behandelt  und  auseinandergesetzt,  und
ist  sich  hiegegen,  soviel  bekannt  geworden  ist,  nie  auf  ein
anderes  geltendes  Recht  bezogen  worden.

Auch  der  oberste  Gerichtshof  hat,  obwohl  demselben
auch  dieser  Theil  des  Statuts  vorgelegen  ist,  sich  nicht
über  die  fortdauernde  Gültigkeit  desselben  ausgesprochen,
vielmehr  ihn  in  den  festgesetzten  Wortlaut  des  Statuts
gar  nicht  aufgenommen.

Sonach  darf  die  Derogation  dieser  erbrechtlichen
Bestimmungen  durch  Nichtübung  als  zweifellos  angenommen
  werden,  und  ist  für  diese  Fälle  lediglich  das
bayer.  Landrecht  maßgebend.

Von  dem  übrigen,  noch  zu  Recht  bestehenden  Theile
des  Statuts  bietet  die  Vermögensabtheilung  bei  unbeerbter
  Ehe  keine  besonderen  Schwierigkeiten.

Nach  dem  klaren  Wortlaute  ist  der  überlebende  Ehetheil,
  wenn  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmt  ist,  Alleinerbe
  des  gesammten  Vermögens  des  Vorverstorbenen,