166  Die  gerönnie  Ehe  des  Ingolstädtler--Lokal-Statuis.

unter  Ausschluß  aller  übrigen  Verwandten,  auch  der
Eltern  des  Verlebten.

Völlige  Unsicherheit  herrscht  dagegen  über  die  Bedeutung
  des  Statuts  für  den  Fall  der  beerbten  Ehe  und
entspricht  die  derzeit  eingehaltene  Praxis  nicht  dem  Geiste
des  Statuts.  ·

Dies  ist  nicht  zu  verwundern,  wenn  selbst  Professor
Paul  Roth  in  seiner  Abhandlung  „Die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  der  bayer.  Statuten“  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33
S.  225  u.  ff.  das  Ingolstädter  Statut  „der  Unbestimmtheit
  der  Angaben  wegen“  nicht  weiter  berücksichtigt  hat
(a.  a.  O.  S.  231).

Den  Entscheidungen  der  höheren  Gerichte  ist  über
die  richtige  Auffassung  des  Statuts  nichts  zu  entnehmen,
da  dieselben  bisher  lediglich  die  Anwendbarkeit  des  Statuts
  überhaupt,  oder  den  Fall  der  unbeerbten  Ehe  zum
Gegenstande  hatten.

Letzteres  gilt  auch  von  Eckher's  Erörterung.
Sonstige  Abhandlungen  über  das  Statut,  abgesehen  von
solchen  über  die  rechtliche  Gültigkeit,  sind  ebenfalls  nicht
bekannt.

Diese  Erörterung  ist  daher  der  erste  Versuch,  eine
richtige  Auslegung  des  Statuts  anzubahnen.

II.

Die  gewöhnliche  Annahme  ist,  daß  das  Ingolstädter-Statut
  das  gleiche  Recht  darstelle,  wie  die  sog.  Eichstätter-Observanz,
  und  daß  ersteres  auf  letzterer  beruhe.

So  ist  in  einer  Entscheidung  des  Landgerichts  Eichstätt
  vom  31.  Dezember  1884  folgende  Ausführung  enthalten:


„Allerdings  hat  die  in  Ingolstadt  geltende  sog.
gerönnte  Ehe  nach  Arnold,  Civilrechtl.  Beiträge  Bd.  J
S.  346,  356;  Roth,  Bayer.  Civilrecht,  2.  Aufl.,  Bd.  I
§  81  Ziff.  2  und  Note  20;  Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S.  145  und
Bd.  43  S.  1  u.  17,  und  Darstellung  der  ehelichen  Güter-