Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.  167

rechtsverhältnisse  in  Bayern  vom  Justizministerium:  §  33
Ziff.  16  S.  97  und  §  43  S.  126  die  Wirkung,  daß  sich
nach  dem  Ableben  des  einen  Ehegatten  das  gesammte
beiderseitige  Vermögen  in  der  Hand  des  überlebenden
Ehetheils  consolidirt,  daß  nach  dem  Tode  des  einen  Ehetheils
  überhaupt  keine  Erbfolge  der  Kinder  eintritt  und
daß  der  Wittwe  bis  zur  Wiederverehelichung  dieselben
Rechte  zustehen,  welche  während  der  Dauer  der  Ehe  dem
Ehemanne  zugestanden  sind.“  Dann:

„Eine  derartige  Vatergutsauszeige  (nämlich  ohne
Wiederverehelichung)  läßt  sich  mit  dem  sog.  Alleinerbrecht
des  Ehegatten,  welches  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
der  in  gerönnter  Ehe  lebenden  Eheleute  zur  Folge  hat,
nicht  vereinbaren.“

Auch  andere  in  ähnlichen  Fällen  ergangene  Entscheidungen
  äußern  sich  im  gleichen  Sinne.

Bei  diesen  rechtlichen  Ausführungen  wird  als  selbstverständlich
  angenommen,  daß  das  Ingolstädter-Statut
der  Eichstätter-Observanz  inhaltlich  vollständig  gleichstehe,
und  beziehen  sich  deshalb  die  gemachten  Citate,  mit  Ausnahme
  von  Bl.  f.  RA.  Bd.  43  S.  1  u.  17,  welche  die
Gültigkeit  des  Ingolstädter-Statuts  betreffen,  lediglich
  auf  das  Eichstätter  Recht  selbst.

Auch  Roth,  Bayer.  Civilrecht  2.  Aufl.  §  1  Note  26
sagt  vom  Ingolstädter-Statut:  „Die  gerönnte  Heirath,
wie  die  Gütergemeinschaft  nach  dem  Statute  genannt
wird,  ist  die  des  Eichstätter  Rechtes“  und  in  seiner  Abhandlung
  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  231:  „Die  Bezeichnung
  „gerönnte  Heirath“  weist  auf  das  gleiche  Recht  in
Eichstätt,  auf  das  man  sich  in  Ingolstadt  auch  bezog."“

In  Note  19  ist  hier  auf  Eckher,  Erörterung  S.  11,
und  auf  das.  in  der  Anlage  K  der  Erörterung  abgedruckte
  Zeugniß  des  Bürgermeisters  von  Eichstätt  von
1754  verwiesen.

Letzteres  Citat  ist  nicht  beweiskräftig.