168  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.

Wie  bereits  bei  Rau,  Güter=  und  Erbrecht  der  Ehegatten
  §  31,  hervorgehoben  ist,  behandelt  Eckher  in  seiner
„Erörterung“  nicht  die  Bedeutung  und  den  Inhalt  des
Statuts,  sondern  nur  die  Frage,  ob  das  Statut  auch
auf  Güter  der  Ehegatten  Anwendung  findet,  die  außerhalb
  Ingolstadt  liegen.

Nur  zum  Beweise  hiefür  wird  der  analogen  Anwendung
  wegen  auf  das  Zeugniß")  des  Bürgermeisters
von  Eichstätt  sich  berufen.  ,

Dieses  bestätigt  auch  weiter  nichts,  als  dem  Zwecke
der  „Erörterung“  dienen  soll,  daß  die  Wirkung  des  Eichstättischen
  Rechts  auch  auf  Vermögensbestandtheile  der
Ehegatten  sich  erstrecke,  die  außerhalb  des  Eichstättischen
Rechtsgebiets  sich  befinden.

Irgend  welche  ausdrückliche  Bestimmungen,  daß  die
Eichstätter-Observanz  und  das  Ingolstädter-Statut  gleiches
Recht  darstellen  sollen,  oder  Anhaltspunkte  für  eine
analoge  Anwendung  dem  Inhalte  nach,  liegen  sonach
nicht  vor.

*)  Das  Zeugniß  lautet:

„Als  die  in  allhiesig-Hochfürstl.  Residenz-Statt  unter  denen
im  leedigen  Stand  sich  zusammen  verheurathenden  Bürgers,  und
andern  gemeinen  Leuthen  übliche  communio  bonorum,  oder  so  genannt
  gerönnte  Heurath  sich  nicht  nur  auf  gegenwärtig,  von  belden
Brauth-Personen  zusammenbringend-,  sondern  auch  auf  das  übrige
von  selben  ererbend,  erringend,  erkauffend=  und  nlioquovis  titulo
et  modo  sowohl  inn,  als  aus  ausländischen  Ortschafften
n#oquirirendes  Vermögen  nach  dahiesig-alt-herkommlichen
Statt=  und  Landes-Gebrauch  ertendire.  —  Ein  solches
würdet  aus  Ansuchen  zur  Steuer  der  Wahrheit  hiemit
attestiort.  Elchstätt,  am  28.  Jan.  1754.“

(Fortsetzung  solgt).

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