Welchsgerichtliche  Enischeidungen.  169

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Eivilprozeßordnung.

Kostenfestsetzung  nach  Maßgabe  der  Festsetzung
  des  Werthes  des  Streitgegenstandes,
ohne  Rücksicht  auf  §  531  Abs.  2  der  CP.
8  11  RAGO.  Der  Beklagte  ist  in  die  Kosten  des
Rechtsstreits  verurtheilt.  Der  Anwalt  des  Klägers  hat
gegen  denselben  seine  Gebühren  nach  einem  Objekt  von
120  bis  200  Mk.  zur  Erstattung  liquidirt.  Das  A.
hat  dementsprechend  die  Gebühren  auf  34  Mk.  90  Pfg.
festgesetzt.  Der  Beklagte  hat  dagegen  Beschwerde  erhoben,
indem  er  geltend  machte,  daß  der  Werth  des  Streitgegenstandes
  nur  20  Mk.  betrage  und  deshalb  die
Gebühren  um.  12  Mk.  zu  ermäßigen  seien.  Inzwischen
  hatte  der  Beklagte  beantragt,  den  Werth  des
Streitgegenstandes  gemäß  §  16  GK  G.  durch  Beschluß  des
Prozeßgerichts  auf  20  Mk.  festzusetzen,  weil  der  vom
Kläger  auf  125  Mk.  angegebene  Werth  zu  hoch  sei.  Das
bezeichnete  Amtsgericht  hatte  dem  durch  Festsetzung  des
Werthes  des  Streitgegenstandes  auf  20  Mk.  entsprochen,
das  Landgericht  auf  die  Beschwerde  des  Klägers  aber
diesen  Beschluß  aufgehoben  und  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  auf  125  Mk.  festgesetzt.  Mit  Rücksicht  auf
diesen  Beschluß  hat  dasselbe  in  der  Kostenfestsetzungssache
als  Beschwerdegericht  angegangene  Landgericht  die  Beschwerde
  des  Beklagten  gegen  den  Kost  tset  ß
des  Amtsgerichts  als  unbegründet  zurückgewiesen.  Dann
beschwerte  sich  der  Beklagte  gegen  den  Werthfestsetzungsbeschluß
  des  Landgerichts;  das  Oberlandesgericht  hob
den  Beschluß  des  Landgerichts  auf  und  stellte  durch  Abweisung
  der  gegen  den  Beschluß  des  Amtsgerichts  vom
Kläger  erhobenen  Beschwerde  den  Beschluß  des  Amtsgerichts,
  durch  welchen  der  Werth  des  Streitgegenstandes
auf  20  Mk.  festgesetzt  war,  wieder  her.  Dann  erhob  der