170  Reichegerichtliche  Enischeidungen.

Beklagte  gegen  den  Kostenfestsetzungsbeschluß  des  Landgerichts
  Beschwerde.  Das  Oberlandesgericht  hat  darauf
durch  den  jetzt  angegriffenen  Beschluß  vom  16.  April  1887
den  Beschluß  des  Landgerichts  aufgehoben  und  den  Beschluß
  des  Amtsgerichts  mit  Rücksicht  auf  den  inzwischen
ergangenen  Werthfestsetzungsbeschluß  dahin  abgeändert,
daß  es  die  dem  Kläger  vom  Beklagten  zu  erstattenden
Kosten,  nach  der  jetzt  maßgebenden  Festsetzung  des  Werthes
auf  20  Mk.,  auf  22  Mk.  90  Pfg.  herabsetzte  und  von
den  Kosten  des  Festsetzungsverfahrens  ½  dem  Kläger
und  ⅜  dem  Beklagten,  die  sämmtlichen  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens
  aber  dem  Kläger  auferlegte,  indem
es  durch  den  Kostenfestsetzungsbeschluß  des  Landgerichts,
weil  derselbe,  im  Gegensatze  zu  dem  Beschlusse  des  Amtsgerichts,
  auf  dem  landgerichtlichen  Werthfestsetzungsbeschlusse
  beruhte,  einen  neuen  selbständigen  Beschwerdegrund
  für  gegeben  annahm,  deshalb  die  weitere  Beschwerde,
trotz  der  äußerlich  im  Resultate  konformen  beiden  Vorbeschlüsse,
  für  zulässig  und  die  Beschwerde  sachlich  für
begründet  erachtete.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der
Kläger  rechtzeitig  die  weitere  sofortige  Beschwerde  beim
Reichsgericht  erhoben  mit  dem  Antrage,  unter  Aufhebung
des  angegriffenen  Beschlusses  die  Beschwerde  des  Beklagten
  gegen  den  Beschluß  des  Landgerichts  zurückzuweisen
und  dem  Beklagten  sämmtliche  Kosten  des  Festsetzungsund
  Beschwerdeverfahrens  aufzulegen.  Der  Kläger  ist
der  Ansicht,  das  Oberlandesgericht  habe  die  weitere  Beschwerde
  als  unzulässig  verwerfen  müssen,  weil  in  dem
Beschlusse  des  Landgerichts  kein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund
  im  Sinne  des  §  531  Abs.  2  der  CPO.
enthalten  sei.

Dem  Beschwerdeführer  ist  darin  beizustimmen,  daß
ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  in  dem  landgerichtlichen
  Beschlusse  mit  Rücksicht  auf  den  konformen
Beschluß  des  Amtsgerichts  für  den  Beklagten  nicht  enthalten
  war.  Es  würde  deshalb  vom  Oberlandesgericht