Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  171

die  gegen  den  Beschluß  des  Landgerichts  eingelegte  Beschwerde
  als  unzulässig  zu  verwerfen  gewesen  sein,  wenn
dieselbe  nicht  aus  einem  anderen  Gesichtspunkte  zulässig
und  begründet  erschiene.  Die  Bestimmung  in  §  11  der
Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte:
„Die  für  die  Berechnung  der  Gerichtsgebühren
maßgebende  Festsetzung  des  Werthes  ist  für  die
Berechnung  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  maßgebend"“,

ist  so  zwingender  Natur,  daß  dieselbe  nicht  allein  in
jedem  Stadium  des  Festsetzungsverfahrens,  sondern  auch
noch  nach  Abschluß  des  letzteren  auf  dem  im  §686  der  CPO.
vorgezeichneten  Wege  beziehungsweise  durch  Auswirkung
eines  ergänzenden  Festsetzungsbeschlusses  muß  zur  Geltung
gebracht  werden  können.  Daraus  folgt,  daß,  so  oft  eine
Festsetzung  des  Werthes  eintritt  oder  im  Beschwerdeverfahren
  geändert  wird,  damit  auch  entsprechend  dem
veränderten  Streitwerthe  eine  anderweite  Berechnung
der  Gebühren  des  Rechtsanwalts  eintreten  muß.  Ist
diese  Berechnung  noch  im  Festsetzungsverfahren  zu  ermöglichen,
  so  kann  sie  mit  der  weiteren  Beschwerde  nachgesucht
  werden,  und  es  tritt  dann  die  Rücksicht  darauf,
ob  die  weitere  Beschwerde  wegen  eines  in  der  Vorentscheidung
  enthaltenen  neuen  selbständigen  Beschwerdegrundes
  zulässig  ist,  in  den  Hintergrund.  Die  Beschlüsse
des  Landgerichts  und  des  Oberlandesgerichts  verwirklichen,
  wenn  auch  ohne  ausdrückliche  Heranziehung,  die
Bestimmung  des  §  11  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte,
  indem  sie  ausschließlich  auf  der  inzwischen  erfolgten
  Wertbfestsetzung  begründet  sind.  V.  Sen.  B.  R.
53/87.  Beschluß  vom  11.  Juni  1887.
8  800  Thl.  II  Tit.  1  des  pr.  L  Rs.  ist  durch
8  14  des  EG.  zur  CPO.  außer  Kraft  gesetzt.
Nach  welchem  Zeitpunkte  bemißt  sich  die  Abfindung
  des  (getrennten)  unschuldigen  Ehegatten?
  Die  Fassung  des  §  800  a.  a.  O.  läßt  keinen