172  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Zweifel,  daß  die  von  den  Parteien  vorzuschlagenden
Standesgenossen  des  Mannes  nicht  als  Arbitratoren
über  den  Umfang  des  Anspruchs  der  Ehefrau  entscheiden
sollen,  sondern  daß  sie  lediglich  Gehilfen  des  Richters
bei  der  Ausmittelung  des  Quantums  sind.  (Vergl.  die
analoge  Vorschrift  in  §  60  Thl.  1  Tit.  14  der  pr.  GO.)
Die  Vorschrift  des  §  800  gehört  sohin  dem  Prozeßrecht
an  und  ist  folgeweise  durch  §  14  des  EG.  zur  CPO.
außer  Kraft  gesetzt.

Nach  §§  783  und  784  Thl.  II  Tit.  1  des  pr.  LRs.
bemißt  sich  die  Abfindung  des  unschuldigen  Ehegatten,
abgesehen  von  der  Ausnahme  des  8  790  a.  a.  O.,  nach
dem  Vermögen  des  schuldigen  zur  Zeit  der  Publikation
des  rechtskräftig  gewordenen  Scheidungsurtheiles  —
vergl.  §§  769  bis  771  das.  —  Spätere  Veränderungen
der  Vermögensverhältnisse  müssen  daher  außer  Betracht
bleiben.  —  Vergl.  Entsch,  d.  pr.  OTr.  Bd.  45  S.  208,
Bd.  59  S.  197.  —  Dieser  Grundsatz  gilt  auch  für  die
Bestimmung  der  Verpflegungsgelder,  denn  diese  vertreten
die  Stelle  der  Abfindung  und  sind  gleichfalls  nach  den
Einkünften  des  schuldigen  Ehemannes  zu  bestimmen  (88  798,
799  das.).  Nach  §  803  das.  kann  bei  verbesserten  Vermögensumständen
  des  Mannes  die  Frau  keine  Erhöhung
(sondern  nur  eine  bessere  Versicherung)  ihrer  Verpflegungsgelder
  fordern.  Also  bleibt  ihr  Anspruch  auch  von  späteren
Verringerungen  des  Vermögens  des  Mannes  unberührt
(folgt  eine  Reihe  von  Citaten).  Die  Verpflegungsgelder
haben  nicht  etwa  die  Natur  von  Alimenten,  sondern  den
Charakter  der  Strafe  und  gelten  für  die  unschuldige  Ehefrau
  zugleich  als  Abfindung  für  das  ihr  durch  die
Scheidung  entzogene  Erbrecht  an  dem  Vermögen  des
Mannes  (§  783  a.  a.  O.).  Mit  Recht  hat  sohin  der
Berufungsrichter  dem  Umstande,  daß  der  Beklagte  auch
noch  für  seine  jetzige  (zweite)  Ehefrau  zu  sorgen  hat,  die
Berücksichtigung  versagt.  IV.  Sen.  205/|86.  Urtheil
vom  20.  Dezember  1886.