Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  173

Pflicht  zur  Erstattung  der  Kosten  zweier
Rechtsanwälte:  §  87  CPO.  Mit  Unrecht  nimmt
das  Beschwerdegericht  an,  daß  der  Kläger  die  Erstattung
der  Verhandlungsgebühr  und  der  Prozeßgebühr  seines
Bevollmächtigten  in  dem  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte
C.,  des  Rechtsanwalts  T.  daselbst,  mit  zusammen  20  Mk.
von  dem  Beklagten  nicht  verlangen  könne.  Hätte  ein
und  derselbe  Rechtsanwalt  den  Kläger  in  dem  Verfahren
vor  dem  Amtsgerichte  und  in  dem  Verfahren  vor  dem
Landgerichte  vertreten,  so  wäre  allerdings  dafür  nach  den
im  Vorbeschlusse  angezogenen  Vorschriften,  dem  §  467
der  CPO.,  dem  §  26  der  Geb.-Ord.  für  R.-A.  und  dem
8  30  des  GKG.,  in  Verbindung  mit  §  25  der  Geb.-Ord.,
jede  der  im  §  13  das.  benannten  Gebühren  nur  einmal
zum  Ansatz  zu  bringen.  Die  hier  zu  entscheidende  Frage
aber,  ob  dem  Kläger  für  die  erste  Instanz  die  Kosten
zweier  Rechtsanwälte,  nämlich  des  Vertreters  vor  dem
Amtsgerichte  und  des  Vertreters  vor  dem  Landgerichte,
zu  erstatten  sind,  findet  ihre  Erledigung  nicht  in  den
vorgedachten  Vorschriften,  sondern  lediglich  in  dem  Schlußsatze
  des  §  87  der  CPO.  Danach  ist  der  Anspruch  auf  Erstattung
  jener  20  Mk.  für  gerechtfertigt  zu  erachten.
Denn  nachdem  das  Amtsgericht  in  C.  in  Folge  der  erhobenen
  Widerklage  seine  Unzuständigkeit  ausgesprochen
und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  T.  verwiesen
hatte,  mußte  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Rechtsanwalts
eintreten,  weil  der  Rechtsanwalt  T.  nicht  bei  dem  Landgerichte,
  sondern  nur  bei  dem  Amtsgerichte  zugelassen
war.  VI.  Sen.  113/1887.  Beschluß  vom  19.  September
1887.

Tragweite  des  8  349  Z.  2  der  CPO.  Mit
Recht  hat  die  von  den  Beklagten  angegebene  Zeugin
Marie  O.,  verwittwet  gewesene  H.,  ihre  Vernehmlassung
bezüglich  der  in  dem  Beweisbeschluß  vom  28.  Januar
1887  formulirten  Beweispunkte  abgelehnt.  Die  letzteren
zielen  auf  den  Beweis  ab,  daß  die  Zeugin  fleischlichen