174  Reichagerichtliche  Entscheldungen.

Umgang  mit  einem  anderen  Manne  als  ihrem  nachherigen
  Ehemann  G.  H.  gepflogen  und  in  Folge  dieses  Umganges
  die  Klägerin  geboren  habe.  Daß  eine  solche
Thatsache,  wenn  sie  erwiesen  würde,  der  Zeugin  zur  Unehre
  gereichen  müßte,  versteht  sich  von  selbst  und  wird
von  keiner  Seite  bestritten.  Der  Beweis  wird  aber  von
den  Beklagten  nicht  direkt,  sondern  in  künstlicher  Weise
versucht,  und  die  einzelnen,  zu  diesem  Zwecke  aufgestellten
  Behauptungen  betreffen  zum  Theil  wenigstens  Thatsachen,
  welche  der  Zeugin  an  und  für  sich  nicht  zur  Unehre
  gereichen  und  in  Betreff  deren  sie,  wenn  sie  allein
ständen,  ihr  Zeugniß  nicht  verweigern  könnte.  Die  Beklagten
  meinen  nun,  daß  dies  allein  entscheide  und  es
auf  Zweck  und  Zusammenhang  der  einzelnen  Behauptungen
  überhaupt  nicht  ankomme.  Dem  kann  indessen  in
dieser  Allgemeinheit  keineswegs  beigetreten  werden.  Der
Gesetzgeber  hat  durch  die  Vorschrift  in  §  349  Ziffer  2
der  CPO.  den  Zeugen  des  Konflikts  überheben  wollen,
in  den  ihn  die  Verpflichtung,  der  Wahrheit  resp.  seinem
Eide  gemäß  auszusagen,  mit  dem  berechtigten  Verlangen,
seine  Ehre  zu  wahren,  setzen  muß.  Dieser  Konflikt  tritt
aber  in  der  Regel  und  namentlich  auch  hier  ein,  gleichviel
  ob  die  Zeugin  direkt  ein  unehrenhaftes  Handeln  bekunden
  oder  nur  über  Behauptungen  aussagen  soll,  welche
(wie  sie  weiß)  in  ihrem  Zusammenhang  den  Schluß  auf
ein  unehrenhaftes  Handeln  verstatten.  Zu  einer  solchen
Aussage  soll  sie  eben  nach  §  349  Ziffer  2  nicht  genöthigt
werden.  III.  S.  81/87.  Beschluß  vom  23.  September
1887.

Revisibilität  des  —  in  der  Hauptsache  —
nicht  revisiblen  Endurtheils,  soweit  es  über
die  Kosten  in  Bezug  auf  ein  früheres,  revisibles
  Theilurtheil  entscheidet.  Die  gegen  das
Endurtheil  des  Berufungsgerichts  eingelegte  Revision
war,  insoweit  sie  gegen  die  in  demselben  ausgesprochene