Relchsgerichtliche  Enischeldungen.  175

Zurückweisung  der  Berufung  bezüglich  des  dritten  Klageantrages
  und  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  durch
diesen  Berufungsantrag  veranlaßten  Kosten  gerichtet  ist,
als  unzulässig  zu  verwerfen.  Der  dritte  Klageantrag
betrifft  nur  einen  Streitwerth  von  336  Mark  15  Pfennig;
  der  durch  Abweisung  dieses  Antrages  für  die  Kläger
entstandene  Beschwerdegegenstand  ist  demnach  nicht  revisibel
  und  konnte  auch  dadurch  nicht  revisibel  werden,  daß
das  vorangegangene  Theilurtheil  mit  einer  zulässigen
Revision  angefochten  worden  ist;  denn  das  Theilurtheil
und  das  Endurtheil  sind  an  sich  selbständige  Urtheile,
welche  jedes  für  sich  mit  der  Revision  angefochten  werden
müssen  und  bei  denen  die  Revisionsfähigkeit  nach  dem
Beschwerdegegenstande  eines  jeden  dieser  Urtheile  gesonderi
  zu  bemessen  ist.  (Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  Band  13  Nr.  90  Seite  354.)  Dagegen  war
allerdings  die  Revision  gegen  das  Endurtheil  insoweit
für  zulässig  zu  erachten:  als  in  dem  Endurtheil  eine
Entscheidung  auch  über  die  Kosten  der  in  dem  vorangegangenen
  Theilurtheil  des  Berufungsgerichts  zurückgewiesenen
  Berufung  in  Betreff  der  ersten  beiden  Klaganträge
  im  Werthbetrage  von  zusammen  13093  Mark
8  Pfennig  getroffen  ist.  Es  kann  dahin  gestellt  bleiben,  ob,
wie  behauptet  worden  ist,  das  Theilurtheil  eine  Kostenentscheidung
  überhaupt  nicht  enthalten  dürfe;  jedenfalls
ist  anzuerkennen,  daß  nicht  immer  schon  bei  Erlaß  des
Theilurtheils  eine  Entscheidung  über  die  Kosten  möglich
ist,  und  daß  deshalb  die  Civilprozeßordnung,  welche  nicht
blos  den  Erlaß  von  Theilurtheilen  gestattet,  sondern
denselben  sogar,  wo  er  möglich  und  angemessen  ist,  vorschreibt
  (§  273),  damit  auch  zugelassen  hat,  daß  die
Kostenentscheidung  im  Endurtheil  nachgeholt  wird.
Daraus  folgt,  wenn  man  nicht  der  Gesetzgebung  die  Absicht
  einer  empfindlichen  Verkümmerung  der  Parteirechte
im  Instanzenzuge  unterlegen  will,  wozu  kein  Anhalt
vorliegt,  daß  die  Civilprozeßordnung  das  Endurtheil,  in-