176  Relchsgerlchtliche  Enischeidungen.

soweit  es  das  vorangegangene,  eine  Kostenentscheidung
nicht  enthaltende,  sondern  dem  Endurtheil,  sei  es  ausdrücklich,
  wie  hier,  oder  stillschweigend  vorbehaltende
Theilurtheil  ergänzt,  in  diesem  Punkt  eben  als  Vervollständigung
  des  Theilurtheils,  also  mit  demselben  als  ein
einheitliches  Ganzes  aufgefaßt  wissen  will,  welches  von
der  gegen  das.  Theilurtheil  in  zulässiger  Weise  eingelegten
  Revision  miterfaßt  wird.  So  ist  auch  bereits  in
einem  früheren  Fall  vom  Reichsgericht  entschieden  (vergleiche
  das  Urtheil  des  III.  Civilsenats  vom  21.  Oktober

1884  in  Sachen  Zais  wider  Zais  III  4  Sen.
226/87.  Urtheil  vom  7.  Dezember  1887.

Eidesanordnung  im  Urkundenprozesse.
Im  Urkundenprozesse  ist  nach  §  558  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung
  die  Leistung  eines  Eides  durch  Beweisbeschluß
  anzuordnen.  Daß  in  diesem  Verfahren  durch  bedingtes
  Endurtheil  auf  eine  Eidesleistung  erkannt  werde,
ist  nach  der  bestimmten  Vorschrift  des  Gesetzes,  das
keinerlei  Ausnahme  zuläßt,  ausgeschlossen.  Es  wird
sonach  von  dem  Revisionskläger  mit  Grund  geltend
gemacht,  durch  die  Erlassung  eines  bedingten  Endurtheils
sei  §  558  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  verletzt  worden.
  Auch  mußte  diese  Zuwiderhandlung  gegen  eine
Prozeßrechtsnorm,  da  in  Folge  derselben  das  Verfahren
in  der  Berufungsinstanz  an  einem  wesentlichen  Mangel
leidet,  zur  Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheils  und
Zurückverweisung  in  die  Instanz  führen.  II.  S.  192/87.
Urtheil.  vom  29.  November  1887.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Slaudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enlie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  JInn#
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.