Neunter  Ersänsungsbaanr.  4  12.
De.  J.  K.  Seuffert's

SBlätter  für  Rehieunwem

zunächst  in  Bayern.

Mltthellungen  aus  der  Mechtsprechung  des  Relchsgerichts:

Inhalt:  Die  gerönnte  Ehe  des  Ju  et-  ädter-Lokal-Statuts.  —
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—  —  —  –""*  .-  -.-L·-—-.-——-Die

  gerönnte  Ehe  des  angulnähter=  -Lokal-Statuts.
(Fortsetzung.)
III.

Wie  sich  aus  den  von  Roth,  Bayer.  Civilrecht  §  1
Note  26  und  von  dem  angezogenen  Erkenntnisse  des
Landgerichts  Eichstätt  gemachten  Citaten  entnehmen  läßt,
wird  die  materielle  Uebereinstimmung  der  beiden  Rechte
daraus  geschlossen,  daß  das  eheliche  Güterrechtsverhältniß
in  denselben  gleichheitlich  mit  dem  Ausdrucke  „gerönnte
Ehe“  bezeichnet  ist.

Nach  Roth,  Bayer.  Ciyilrecht  8  1  Note  26,  Rosenkrantz,
  Pflegschaftswesen  S.  48  ist  „gerönnte  Ehe"  lediglich
  gleichbedeutend  mit  „unverdingter  Ehe“.

Nach  Arnold,  Beiträge  Bd.  1  S.  343  und  Bl.  f.
RA.  Bd.  40  S.  189  kommt  dieser  Ausdruck  daher,  „weil
das  Vermögen  beider  Ehetheile  gleichsam  zusammen  geronnen
  ist“.  (Aehnlich:  Weber,  Darstellung  der  sämmtlichen
  Provinzial=  und  Statutar-Rechte  des  Königreichs
Bayern  Bd.  V  S.  488.)

Sonach  hat  der  Name  „gerönnte  Ehe"  keine  weitere
Bedeutung,  als  daß  er  Gütergemeinschaft  als  Folge.  einer
vnverdingten  (vertragslosen)  Ehe  bezeichnet,  gestattet!  aber
weder  einen  weiteren  Schluß  auf  den  Inhalt  des  Statuts,
  noch  weniger  wirkt  er  bestimmend  auf  denselben.

zx.  Ergänzungsband.