178  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts

Dies  ist  auch  ausgesprochen  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  25
S.  145  und  Bd.  43  S.  59,  indem  nach  ersterer  Stelle
„gerönnte  Ehe  das  Anheirathen  des  beiderseitigen  Gesammtvermögens
  der  Ehegatten  zum  Eigenthume“  ist,
und  in  letzterer  die  „gerönnte  Ehe“  lediglich  als  „allgemeine
  Gütergemeinschaft“  definirt  wird.  Wie  in  einer
Reihe  von  Statuten  die  Ausdrücke  „Kopf  an  Kopf,  Leib
an  Leib,  beider  Gut  ein  Gut“  u.  s.  w.  für  Gütergemeinschaft
  angewendet  werden,  ohne  daß  diese  Rechte  inhaltlich
  weiter  übereinstimmen  müssen,  so  gilt  dasselbe  von
der  Benennung  „gerönnter  Ehe“  für  das  Eichstätter
Recht  und  das  Ingolstädter-Statut.

IV.

Ingolstadt  bildete  nie  einen  Theil  des  Eichstättischen
Gebietes  (Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  301)  und  kann
daher  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  die  Anwendung  der
Eichstätter-Observanz  unter  dem  Namen  eines  Ingolstädter-Statuts
  nicht  in  Frage  kommen.

Daß  das  Ingolstädter-Statut  ein  Tochter-Recht  von
Eichstätt  ist,  oder  daß  dessen  Rechtssystem  der  Eichstätter-Observanz
  entnommen  oder  derselben  nachgebildet  ist,
erscheint  geradezu  ausgeschlossen.

In  den  Urkunden,  in  denen  das  Ingolstädter-Statut
bestätigt  wird,  ist  von  einem  alten  Herkommen  der
Stadt  Ingolstadt  die  Rede:  es  hat  sich  sonach  das
Recht  in  Ingolstadt  selbst  gebildet  und  ist  dies  bei  der
damaligen  Bedentung  Ingolstadts  als  Residenzstadt  leicht
erklärlich.

Bereits  im  13.  Jahrhundert  wurden  den  Ingolstädtern
  ihre  Rechte,  Privilegien  und  ihr  Herkommen
bestätigt  und  wurde  von  der  Stadt  die  Civilrechtspflege
selbst  gehandhabt.  (Ostermair,  Beiträge  S.  3  u.  10;
vgl.  auch  Entscheidung  vom  11.  Dezember  1885  in  Bl.
f.  RA.  Bd.  50  S.  497.)

Hienach  gehört  das  Ingolstädter  Recht  überhaupt  zu