Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolsttidter-Lolal-Statuis.  179

den  ältesten  der  vorhandenen  Statuten,  wurde  in  Ingolstadt
  selbständig  fortgebildet  und  war  nach  dem  Freiheitsbriefe
  von  1470  damals  schon  geschriebenes  Recht,
während  dasselbe  vom  Eichstätter  Rechte  nicht  gesagt
werden  kann.  (Bl.  f.  RA.  Bd.  23  S.  233;  Arnold,
Beiträge  Bd.  1  S.  299.)

Zu  der  Annahme,  das  Ingolstädter-Statut  beruhe
historisch  auf  dem  Eichstätter  Rechte,  fehlt  deshalb  jegliche
  Berechtigung.

V.

Beide  Rechte  entspringen  allerdings  deniselben  Grundgedanken,
  sie  sind,  wie  die  sonstigen  schwäbischen,  fränkischen
  und  bayerischen  Statutarrechte  aus  dem  Systeme
der  gesammten  Hand  hervorgegangen,  das  sich  aber  in
den  verschiedenen  Statuten  verschieden  fortgebildet  hat.
(Roth  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  233  u.  241.)

Wie  sehr  die  Rechte  von  Ingolstadt  und  Eichstätt
trotz  der  gleichen  Benennung  inhaltlich  verschieden  sind,
ergibt  sich  schon  aus  einer  oberflächlichen  Vergleichung
derselben.  Nach  der  Eichstätter-Observanz  tritt  unbestritten
  die  eheliche  Gütergemeinschaft  ein  mit  dem  Zeitpunkte
  der  Eheschließung;  nach  dem  Ingolstädter-Statut
aber  erst,  „sobald  dann  dieselben  zwei  Personen  unter
die  Deck  zusammen  kommen“,  das  ist  nach  Vollziehung
des  ehelichen  Beilagers.  (Escherich,  Darstellung  des
im  Königreiche  Bayern  bestehenden  ehelichen  Güterrechts,
ausgearbeitet  im  Justizministerium  1877,  §  34.)

Die  Eichstätter-Observanz  gilt  nur  für  die  gemeinen
Bürger  und  die  Bauersleute;  das  Ingolstädter-Statut
dagegen  bildet  den  gesetzlichen  Güterstand  für  alle  Bevölkerungsklassen.
  (Escherich,  Darstellung  §  33.)

Ursprünglich  waren  ein  Bestandtheil  des  Ingolstädter-Statuts
  die  von  dem  gemeinen  Rechte  abweichenden  Bestimmungen
  über  das  Erbrecht  zwischen  den  Geschwistern
und  zwischen  Eltern  und  Kindern,  die  dem  Eichstätter
Rechte  vollständig  unbekannt  sind.