180  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstäbter-Lokal-Statuis.

Schon  hieraus  ist  ersichtlich,  daß  diese  beiden  Rechte
inhaltlich  keineswegs  übereinstimmen.

VI.

Die  sämmtlichen  Statuten,  die  auf  dem  System  der
gesammten  Hand  beruhen,  haben  sich  zur  Gütergemeinschaft
  ausgebildet,  unterscheiden  sich  aber  in  der  Vermögensabtheilung
  nach  Auflösung  der  Ehe,  mit  welchem
Zeitpunkte  auch  die  Gütergemeinschaft,  die  nur  eine  Vereinigung
  der  Vermögen  für  die  Dauer  der  Ehe  ist,
endet.  (Escherich,  Darstellung  8  32;  Roth,  Bayer.
Civilrecht  88  75  u.  76.)

Nach  der  Art  der  Abtheilung  zerfällt  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  in  die

1)  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  Gedeih  und

Verderb,

2)  des  Alleinerbrechts  des  überlebenden  Ehegatten,

3)  der  Abtheilung  mit  Beisitz.

Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  besteht  darin,  daß
bei  Auflösung  der  Ehe  der  überlebende  Ehegatte  die
Gemeinschaft  mit  den  Kindern  in  der  Art  fortsetzt,  daß
diese  als  aktive  Theilnehmer  derselben  erscheinen  und
unterscheidet  sich  von  der  Abtheilung  mit  Beisitz  darin,
daß  bei  der  Abschichtung  der  Vermögensstand  zur  Zeit
der  Abtheilung,  nicht  der  zur  Zeit  der  Auflösung  der
Ehe  zu  Grunde  gelegt  wird,  und  von  dem  Alleinerbrechte
darin,  daß  bei  beerbter  Ehe  die  Kinder  als  aktive  Theilnehmer
  in  die  Gemeinschaft  eintreten  und  ein  selbständiges,
gegenwärtiges  Recht  auf  die  ungetheilte  Gemeinschaft  erwerben.
  (Roth,  Bayer.  Civilrecht  2.  Aufl.  8  80.)

Bei  dem  Alleinerbrechte  des  überlebenden  Ehegatten
geht  mit  der  Auflösung  der  Ehe  das  gesammte  Vermögen
  auf  den  überlebenden  Ehegatten  in  der  Art  über,
daß  mit  dem  Tode  des  Vorverstorbenen  der  überlebende
Ehegatte  als  alleiniger  Repräsentant  der  Gemeinschaft
erscheint,  und  die  Kinder  nicht  als  Erben  in  die  Ver-