Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.  181

mögensquote  eintreten,  sondern  nur  dem  überlebenden
Ehegatten  gegenüber  unentziehbare  Ansprüche  auf  Abtheilung
  haben,  wobei  die  Abtheilung  nach  dem  Vermögensstande
  zur  Zeit  der  Abschichtung  erfolgt.  (Roth
a.  a.  O.  8  81.)

Bei  der  Abtheilung  mit  Beisitz  beerben  die  Kinder
bei  Auflösung  der  Ehe  den  verstorbenen  Ehegatten  sofort
und  fällt  ihnen  demnach  derjenige  Vermögenstheil  dem
Eigenthume  nach  zu,  den  sie  bei  der  demnächstigen  Auseinandersetzung
  anzusprechen  haben,  wenn  auch  die  Ausscheidung
  nicht  sofort  vollzogen  wird.  (Rotha.a.O.  F  79.)

Welche  dieser  Arten  im  einzelnen  Falle  vorliegt,
muß  sich  aus  dem  Inhalte  des  Statuts  ergeben.  (Roth
in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  246)

VII.

Die  Form  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  kommt
in  Bayern  selten  vor.  (Roth  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33
S.  251).

Auch  das  Ingolstädter-Statut  enthält  keinerlei  Bestimmung,
  welche  zu  der  Vermuthung  führen  könnte,  das
Statut  gehöre  diesem  Systeme  an.

Da  meines  Wissens  nie  der  Versuch  gemacht  worden
ist,  das  Statut  hier  einzureihen,  so  ist  eine  nähere  Untersuchung
  bezüglich  dieses  Systems  nicht  geboten.

Das  Statut  muß  demnach  entweder  Alleinerbrecht
des  überlebenden  Ehegatten  oder  Abtheilung  mit  Beisitz
darslellen.  Ersteres  ist  jedenfalls,  wie  oben  gezeigt,  nicht
deshalb  der  Fall,  weil  das  Statut  auf  der  Eichstätter-Observanz
  beruhe.

VIII.

Die  Statuten  mit  dem  Alleinerbrechte  der  Ehegatten
enthalten  sämmtlich  Anordnungen,  aus  denen  der  Wille
des  Gesetzes  sich  ergibt,  daß  die  Eheleute  Alleinerbrecht
haben  sollen,  oder  wenigstens,  daß  dem  überlebenden