182  Die  gerönnie  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.

Ehetheile  alleiniges  und  vollständig  freies  Verfügungsrecht
  über  das  ganze  Vermögen  zustehen  soll.  #

So  ist  nach  den  Rechten  der  fränkischen  LGO.,  von
Kastell,  Schweinfurt  und  Fulda  das  Alleinerbrecht  des
überlebenden  Ehegatten  ausdrücklich  ausgesprochen.  (Roth
a.  a.  O.  §  81  Noten  16,  17,  18  u.  19).

Nach  dem  Rechte  von  Windsheim  verwaltet  der
überlebende  Ehegatte  das  gemeinschaftliche  Vermögen,  so
lange  er  im  Wittwenstande  bleibt,  ist  hiebei  an  die  Zustimmung
  der  Kinder  nicht  gebunden  und  kann  sogar  über
das  gemeinschaftliche  Vermögen  testiren.  (Arnold,  Beiträge
  Bd.  I  S.  839.)

Nach  dem  Rechte  von  Pappenheim  verwaltet  der
überlebende  Ehetheil  das  gemeinschaftliche  Vermögen  und
veräußert  die  Immobilien  ohne  Zuziehung  der  Kinder.
(Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  632.)

Nach  dem  Rechte  von  Nördlingen  soll  der  überlebende
  Ehetheil  des  abgestorbenen  Hab  und  Gut  nutzen,
nießen  und  gebrauchen.  (Arnold,  Beiträge  Bd.  J
S.  476.)

Nach  dem  Rechte  von  Kaufbeuern  soll  der  überlebende
  Ehetheil  keineswegs  verbunden  sein,  mit  den
Kindern  abzutheilen,  sondern  es  hat  derselbe  in  dem
völligen  Besitze  und  Genusse  des  hinterlassenen  Vermögens
  ruhig  zu  verbleiben.  (Roth  a.  a.  O.  8  81  Note  23.)

Nach  dem  Eichstätter  Rechte  soll  der  überlebende
Ehetheil  nicht  mit  obrigkeitlicher  Inventur  wider  seinen
Willen  beschwert  werden,  doch  soll  bei  bevorstehender
Wiederverehelichung  der  Ehemann  „gehalten  sein,  sich
zuvor  mit  seinen  Kindern  voriger  Ehe  über  das  mütterliche
  ordentlich  zu  vergleichen“  und  die  Ehefrau  „denselben
  das  väterliche  Vermögen  in  ein  ordentliches  Inventarium
  bringen“.  (Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  336.)

Bei  den  Statuten,  welche  Gütergemeinschaft  mit
Beisitz  festsetzen,  ergibt  irgend  eine  Ausdrucksweise  diese
Absicht  des  Gesetzes.  So  heißt  es  im  Hohenlohischen