Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstüdter--Lokal-Statuls.  183

Rechte:  „Auf  Ableben  eines  Ehetheils  fällt  dessen  Vermögen
  den  Kindern  erblich  zu.“  (Arnold,  Beiträge
Bd.  I  S.  442.)

Nach  dem  Rechte  von  Dinkelsbühl  ist  der  überlebende
  Ehetheil  „mit  den  Kindern  zu  theilen  nicht  schuldig,
  sondern  hat  .  den  Beisitz  oder  Genuß  aller
Güter,  welche  ihm  seine  Ehewirthin  zubrachte“,  (Arnold,
Beiträge  Bd.  I  S.  264  u.  265

Nach  dem  Ingolstädter-Statute  sollen  „die  Leibeserben
  des  Toten  Gut  als  väterlich  oder  müterlich  Erb
erben“  und  bei  der  Abschichtung  „ir  Erb“  erhalten.

Eine  Bestimmung,  welche  dem  überlebenden  Ehetheile,
  wie  die  übrigen  Statuten  mit  Alleinerbrecht,  das
freie  Verfügungsrecht  über  das  ganze  Vermögen  einräumt,
  enthält  das  Ingolstädter-Statut  nicht,  vielmehr
ist  durch  dasselbe  als  Zeitpunkt  des  Anfalls  des  Vermögens
  an  die  Kinder  der  Augenblick  des  Todes  eines
Ehegatten  bezeichnet.

Unter  Berücksichtigung  des  oben  aufgeführten  Prinzips
  der  verschiedenen  Arten  der  Abtheilung  kann  daher
ein  Zweifel  nicht  bestehen,  daß  dem  Ingolstädter-Statut
das  System  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  mit  Beisitz
zu  Grunde  liegt,  wie  auch  bereits  in  Escherich,  Darstellung
  §  45,  vermuthungsweise  ausgesprochen  ist.

L.

Durch  die  Feststellung,  welcher  Art  von  Gütergemeinschaft
  das  Jugolstädter-Statut  angehört,  ist  der
Zweck  dieser  Erörterung  erfüllt.

Welche  Folgerungen  hieraus  für  die  Zeit  und  die
Art  und  Weise  der  Verlass  dlung  sich  ergeben
  und  wie  es  mit  Einleitung  einer  Pflegschaft  zu
halten  sei,  muß  einer  späteren  Abhandlung  vorbehalten
bleiben.

Hier  soll  noch  kurz  untersucht  werden,  ob  das
Statut  nur  auf  einzelne  Berufsklassen  Anwendung  findet,