184  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

welche  Dispositionsbefugniß  den  Ehegatten  während  der
Dauer  der  Ehe  zusteht  und  in  welcher  Weise  die  Abtheilung
  des  Vermögens  zwischen  dem  überlebenden  Ehetheile
  und  den  Kindern  zu  erfolgen  hat.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Eivilprozeßordnung.

Zulässigkeit  der  Pfändung  einer  dem
Schuldner  gegen  den  betreibenden  Gläubiger
selbst  zustehenden  Geldforderung;  Nothwendigkeit
  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  an  den  Drittschuldner.  Nach  den  in
den  §8§  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Pfändung
  von  Geldforderungen  erlassenen  Vorschriften
hat  das  Gericht,  wenn  eine  Geldforderung  gepfändet
werden  soll,

.  dem  Drittschuldner  zu  verbieten,  an  den  Schuldner
zu  zahlen,

.an  den  Schuldner  das  Gebot  zu  erlassen,  sich  jeder
Verfügung  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung
  derselben  zu  enthalten,  und  es  hat

.der  Gläubiger  den  Beschluß  dem  Drittschuldner  zustellen
  zu  lassen.

Mit  der  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner
  ist  die  Pfändung  als  bewirkt  anzusehen.
Diiesen  Vorschriften  ist  bei  der  Pfändung  der  in
Rede  stehenden  Schuldforderungen  vom  1.  Mai  1884
nicht  genügt;  denn  es  ist  das  Verbot  an  den  Drittschuldner
  von  dem  Amtsgerichte  W.  nicht  erlassen,  sondern
  nur  die  Pfändung  ausgesprochen  und  dem  Schuldner
  A.  aufgegeben,  sich  jeder  Verfügung  über  die  Forderungen
  zu  enthalten,  und  es  hat  eine  Zustellung  des
Beschlusses  an  den  Drittschuldner,  die  Bank,  d.  i.  die

—

V

2