Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  185

die  Pfändung  betreibende  Gläubigerin,  nicht  stattgefunden.
  Das  Berufungsgericht  erachtet  diese  Pfändung
trotzdem  für  zu  Recht  bestehend  und  wirksam,  weil  die
Bestimmung  in  8  730  der  Civilprozeßordnung,  welche
zur  Gültigkeit  der  Pfändung  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  an  den  Drittschuldner  verlange,  lediglich  eine
das  Pfandrecht  unwirksam  machende  Disposition  des
Drittschuldners,  also  einer  dritten  Person,  deren  Verfügung
  außerhalb  der  Willenssphäre  des  Pfändenden
liege,  zu  verhindern  bezwecke,  und  weil,  wenn,  wie  im
vorliegenden  Falle,  der  pfändende  Gläubiger  und  der
Drittschuldner  eine  und  dieselbe  Person  sei,  es  also  an
einem  dritten  Schuldner  fehle,  die  Bestimmung  des
8  754  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung  Platz  greife,
wonach,  wenn  kein  Drittschuldner  vorhanden  sei,  die
Pfändung  mit  dem  Augenblicke  als  bewirkt  anzusehen
sei,  in  welchem  dem  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder
Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  sei,
und  eine  solche  Zustellung  an  den  Schuldner  A.  erfolgt
sei.  Diese  Ausführung  verletzt  das  Gesetz,  da  die  Bestimmung
  in  8  754  Ziffer  2  der  Civilprozeßordnung
weder  direkt,  noch  analog  auf  die  Pfändung  von  Geldforderungen
  anwendbar  ist.  Wenn  es  richtig  wäre,
daß  das  Gesetz  in  §  730  drei  Personen  als  nothwendig
  voraussetze,  den  betreibenden  Gläubiger,  den
Schuldner  und  eine  dritte,  von  dem  Gläubiger  verschiedene
  Person,  welche  Schuldner  des  Schuldners  ist,
daß  es  also  in  einem  Falle  wie  dem  vorliegenden,  in
welchem  der  betreibende  Gläubiger  eine  dem  Schuldner
gegen  ihn  selbst  zustehende  Forderung  pfänden  lassen  will,
an  einem  „Drittschuldner“  im  Sinne  des  Gesetzes  fehle,
so  würde  man  nur  zu  dem  Resultate  gelangen  können,
daß  in  einem  solchen  Falle  eine  Pfändung  einer  Geldforderung
  überhaupt  nicht  zulässig  sei,  weil
eben  die  Voraussetzungen,  unter  denen  das  Gesetz  eine
solche  Pfändung  zuläßt,  nicht  vorliegen;  man  kann  aber