186  Reichsgerichtliche  Enischeibungen.

nicht  mit  dem  Berufungsgerichte  sagen,  weil  es  an  einem
Drittschuldner  fehlt,  so  findet  die  Vorschrift  des  §  754
Absatz  2  Anwendung,  wonach  in  den  in  §  754  geregelten
  Fällen,  wenn  ein  Drittschuldner  nicht  vorhanden  ist,
die  Pfändung  mit  dem  Zeitpunkte  als  bewirkt  anzusehen
ist,  in  welchem  der  Schuldner  das  Gebot,  sich  jeder  Verfügung
  über  das  Recht  zu  enthalten,  zugestellt  worden
ist.  Die  Vorschrift  in  §  754  a.  a.  O.  handelt  überhaupt
  nicht  von  der  Pfändung  einer  Geldforderung
  und  ist  daher  auf  sie  nicht  anwendbar.  Während
die  Bestimmungen  in  den  §8  730—744  von  der  Pfändung
  einer  Geldforderung,  die  Vorschriften  in  den  §§  745
bis  753  von  der  Zwangsvollstreckung  in  Ansprüche,
welche  die  Herausgabe  oder  Leistung  körperlicher  Sachen
zum  Gegenstande  haben,  haudeln  und  das  bei  dieser  eintretende
  Verfahren  erschöpfend  regeln,  handelt  der
§5  754  der  Civilprozeßordnung  von  der  Zwangsvollstreckung
  in  andere  Vermögensrechte,  welche  nicht
Gegenstände  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  sind,  also  in  solche  Rechte  des  beweglichen
  Vermögens,  welche  nicht  zu  den  in  den  88730
bis  753  behandelten  Rechten,  also  nicht  zu
den  Geldforderungen  und  den  Ansprüchen  auf
Herausgabe  oder  Leistung  einer  körperlichen
Sache  gehören.  Daraus  folgt,  daß  die  Vorschriften
des  §  754,  insoweit  sie  von  den  in  den  88  730  ff.  enthaltenen,
  analog  auch  in  den  Fällen  des  §  754  anzuwendenden
  Bestimmungen  abweichen,  auf  die  Pfändung
von  Geldforderungen  nicht  angewendet  werden  dürfen.
Eine  solche  wesentliche  Abweichung  besteht  nun  eben
darin,  daß  nach  §  754  in  dem  Falle,  wenn  ein  Drittschuldner
  nicht  vorhanden  ist,  die  Pfändung  mit  dem
Zeitpunkte  als  bewirkt  gilt,  in  welchem  dem  Schuldner
das  Gebot,  sich  jeder  Verfügung  über  das  Recht  zu  enthalten,
  zugestellt  ist,  während  nach  §  730  bei  der  Pfändung
  einer  Geldforderung  die  Pfändung  erst  mit  der