Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  187

Zustellung  des  Beschlusses,  durch  welchen  die  Forderung
gepfändet  und  ihm  verboten  wird,  an  den  Schuldner
Zahlung  zu  leisten,  an  den  Drittschuldner  als  bewirkt
anzusehen  ist.  Das  Gesetz  hat  diese  Abweichung  eben
nur  für  die  Zwangsvollstreckung  in  andere  Vermögensrechte
  als  Geldforderungen  aufgestellt.  Für
die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  in  §  754  Abs.  2  in
Fällen  der  vorliegenden  Art  kann  auch  nicht  geltend
gemacht  werden,  daß  innere  Gründe  nicht  entgegenstehen,
dieselbe  zur  Anwendung  zu  bringen.  Deun  wäre  dieses
richtig,  so  würde  es  den  Gesetzgeber  haben  bestimmen
können,  in  solchen  Fällen,  in  welchen  der  betreibende
Gläubiger  und  der  Drittschuldner  eine  und  dieselbe
Person  sind,  auch  bei  der  Pfändung  einer  Geldforderung
die  in  §  754  Abs.  2  für  die  Zwangsvollstreckung  in
andere  Vermögensrechte  über  die  Entstehung  des  Pfandrechts
  gegebene  Bestimmung  zur  Anwendung  zu  bringen,
da  dieses  aber  im  Gesetze  nicht  geschehen,  sondern  die
in  Rede  stehende  Vorschrift  eben  nur  für  die  Zwangsvollstreckung
  in  Vermögensrechte,  welche  nicht  in  Geldforderungen
  bestehen,  gegeben  ist,  so  erscheint  es
unstatthaft,  dieselbe  auf  die  Pfändung  von  Geldforderungen
  auszudehnen.

Nach  ihrer  Wortfassung,  wie  nach  dem  Zusammenhange
  der  in  den  88§  730  ff.  enthaltenen  Vorschriften
lassen  diese  Bestimmungen  auch  nicht  in  der  Art  sich  auffassen,
  daß  die  §§  730—753  die  Zwangsvollstreckung  in
solche  Geldforderungen  und  solche  Ansprüche  auf
Herausgabe  körperlicher  Sachen,  bei  welchen  ein  Drittschuldner,
  d.  h.  eine  dritte  von  den  Streittheilen  verschiedene
  Person,  vorhanden  ist,  regeln,  der  §  754  dagegen
  die  Zwangsvollstreckung  in  Geldforderungen  und
Ansprüche  auf  Herausgabe  von  körperlichen  Sachen  im
Besitze  des  impetrirenden  Gläubigers  und  in  Vermögensrechte
  anderer  Gattung.  Der  §  754  enthält  keine  generelle
  Bestimmung  für  das  Verfahren  in  Fällen  der