188  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Pfändung  von  Vermögensrechten,  bei  welchen  der  betreibende
  Gläubiger  und  der  Schuldner  dieselbe  Person
sind,  also  ein  Drittschuldner  in  diesem  Sinne  nicht  vorhanden
  ist,  sondern  regelt  nur  den  Fall  der  Pfändung
von  anderen  Vermögensrechten  im  Gegensatze  zu  den  in
den  vorhergehenden  Paragraphen  bereits  vollständig  geregelten
  Pfändungen  von  Geldforderungen  und  Ansprüchen
auf  Herausgabe  oder  Leistung  körperlicher  Sachen.

Aus  der  Nichtanwendbarkeit  der  Vorschrift  im  §  754
der  Civilprozeßordnung  kann  aber  nicht,  wie  allerdings
mehrfach  geschehen  ist,  gefolgert  werden,  daß  die  Pfändung
einer  dem  Schuldner  gegen  den  die  Zwangsvollstreckung
betreibenden  Gläubiger  selbst  zustehenden  Forderung  überhaupt
  nicht  möglich  sei,  dieselbe  kann  vielmehr  unter  Anwendung
  und  Beobachtung  der  in  §§  730  ff.  der  Civilprozeßordnung
  gegebenen  Normen  wirksam  erfolgen.

Für  den  Glänbiger  ist  es,  namentlich  in  den  Fällen,
in  welchen  sein  Schuldner  andere  Vermögensobjekte,  aus
denen  er  Befriedigung  für  seine  Forderung  erlangen
könnte,  nicht  besitzt,  von  großem  Interesse,  eine  Forderung
  seines  Schuldners  an  ihn  selbst  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  pfänden,  oder  zur  Sicherung  für
seine  noch  nicht  vollstreckkare  Forderung  mit  Arrest  belegen
  zu  lassen.  Es  ist  denn  auch  nach  den  bis  zum
Erlasse  der  Civilprozeßordnung  geltenden  gemeinrechtlichen
  Normen  in  Fällen,  in  denen  es  sich  um  Sicherung
oder  Befriedigung  des  Gläubigers  wegen  einer  ihm  zustehenden
  Forderung  handelte,  eine  Schuld,  welche  er
seinem  Schuldner  zu  bezahlen  hatte,  als  ein  Befriedigungsmittel
  in  der  Z  svollstreckungsinstanz  und  als
ein  zur  Anlegung  eines  Sicherheitsarrestes  geeignetes
Objekt  angesehen.  „Regelmäßig  sind  selbst  Gegenstände
in  der  Hand  des  Arrestsuchers“,  heißt  es  in  den  Gründen
des  Urtheils  des  Reichsgerichts  vom  24.  März  1882
(abgedruckt  in  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in
Civilsachen  Band  VII  Seite  331),  „welche  dem  Arrest-