Reichsgerichtliche  Enischeldungen.  189

beklagten  gehören  oder  auch  Schulden,  welche  ersterer  an
diesen  zu  bezahlen  hat,  geeignete  Objekte  zur  Anlegung
eines  Sicherheitsarrestes,  und  es  steht  namentlich  nichts
entgegen,  wenn  der  Schuldner  (Arrestsucher)  selbst  anstatt
eines  Arrestdritten  in  der  Befugniß  zur  Zahlung  der
bei  ihm  ausstehenden  Forderung  des  Arrestimpetraten
beschränkt,  demselben  also  die  vorläufige  Nichterfüllung
seiner  Verbindlichkeit  gestattet  wird.“

Nicht  richtig  ist  es,  wenn  behauptet  wird,  daß  ein
Bedürfniß  der  Pfändung  der  eigenen  Schuld  des  betreibenden
  Gläubigers  nicht  vorliege,  weil  der  Gläubiger,
wenn  er  selbst  Schuldner  der  zu  pfändenden  Forderung
sei,  aus  welcher  er  seine  Befriedigung  suchen  wolle,  dieselbe
  durch  Kompensation  erlangen  könne,  da  keineswegs
in  allen  Fällen,  in  denen  für  den  Gläubiger  ein  Interesse
  vorliegt,  eine  Forderung  seines  Schuldners  an  ihn
selbst  zum  Zwecke  der  Befriedigung  oder  Sicherung  wegen
einer  ihm  zusiehenden  Forderung  pfänden  zu  lassen,  die
Voraussetzungen  der  Kompensation  gegeben  sind.

Es  darf  daher  nur  dann  angenommen  werden,  daß
dieses  Mittel  der  Befriedigung,  beziehungsweise  Sicherung
  des  Gläubigers  nach  den  jetzt  geltenden  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  nicht  mehr  gegeben  sei,  falls  aus
den  Bestimmungen  derselben  über  die  Pfändung  von
Geldforderungen  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung,
welche  auch  für  die  Arrestanlage  maßgebend  sind  (§  810
der  Civilprozeßordnung),  gefolgert  werden  müßte,  daß
die  Pfändung  einer  Forderung,  welche  dem  Schuldner
gegen  den  betreibenden  Gläubiger  selbst  zusteht,  ausgeschlossen
  sei,  da  die  Civilprozeßordnung  eine  ausdrückliche
  Bestimmung  weder  über  die  Zulässigkeit,  noch  über
die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  einer  solchen  Forderung
enthält.  Dieses  ist  aber  nicht  der  Fall.  Die  Unzulässigkeit
  der  Pfändung  wird  zunächst  daraus  gefolgert,  daß
die  Vorschriften  in  den  58  730  ff.  der  Civilprozeßordnung
das  Vorhandensein  von  drei  Personen,  den  die  Zwangs-