190  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

vollstreckung  betreibenden  Gläubiger,  den  Schuldner,
gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  gerichtet  ist,  und
einen  Drittschuldner,  das  heißt  eine  von  den  beiden  anderen
  verschiedene  Person,  als  nothwendig  voraussetzen.
  Es  wird  dieses  aus  dem  in  8§§  730  ff.  gebrauchten
Ausdrucke  „Drittschuldner“  und  aus  dem  in  diesen  Paragraphen,
  namentlich  in  den  §§  730,  736,  739,  geregelten
Verfahren  gefolgert.  Jedoch  mit  Unrecht.  Der  Ausdruck
„Drittschuldner“  nöthigt  nicht  zu  der  Annahme,  daß
damit  unbedingt  eine  dritte  Person  habe  bezeichnet
werden  sollen,  es  wird  damit  vielmehr  „der  Schuldner  des
Schuldners“  bezeichnet  und  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  auch
den  betreibenden  Gläubiger,  wenn  er  die  Pfändung  einer
Forderung  seines  Schuldners  an  ihn  selbst  beantragt,  als
Drittschuldner  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  betrachten.  Die
Vorschriften  des  Gesetzes  gehen  von  dem  regelmäßigen
Falle  aus,  in  welchem  drei  verschiedene  Personen  vorhanden
  sind,  es  wird  damit  aber  nicht  ausgeschlossen,
daß  ausnahmsweise  die  Rollen  zweier  Personen  in  einer
Person  sich  vereinigen,  die  Rolle  des  die  Zwangsvollstreckung
  betreibenden  Gläubigers  und  des  Schuldners
des  Schuldners,  dessen  Schuld  den  Gegenstand  der
Pfändung  bildet.  Diese  Erscheinung  tritt  auch  bei  anderen
  Rechtsverhältnissen,  so  namentlich  im  Wechselrechte
hervor.  Ebensowenig  begründet  und  durchschlagend  sind
die  aus  der  Konstruktion  des  Verfahrens  entnommenen
Argumente.  Der  §  730  schreibt  allerdings  als  wesentlich
für  die  Pfändung  der  Geldforderung  vor,  daß  der  Gläubiger
  den  Pfändungsbeschluß  des  Gerichts  dem  Drittschuldner
  zustellen  lasse,  und  solgt  daraus,  daß  es  nothwendig
  ist,  daß  in  dem  Falle,  wo  der  betreibende  Gläubiger
  selbst  der  Schuldner  ist,  er  sich  selbst  den  Gerichtsbeschluß
  zustellen  lasse.  Es  kann  aber  weder,  wie  behauptet
  wird,  an  sich  für  unzulässig  erachtet  werden,
daß  Jemand  an  sich  selbst  durch  den  Gerichtsvollzieher
eine  Zustellung  machen  läßt,  noch  mit  Rücksicht  auf  den