Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  191

Inhalt  des  Pfändungsbeschlusses  diese  Zustellung  als
etwas  Widersinniges  erachtet  werden.  Das  Verbot,  an
den  Schuldner  zu  zahlen,  dessen  Erlaß  der  Gläubiger
bei  dem  Gerichte  beantragt  und,  nachdem  seinem  Antrage
stattgegeben  worden,  sich  selbst  zustellen  läßt,  hat  nicht
blos  die  Bedentung,  dem  Gläubiger  die  von  seinem
eigenen  Willen  abhängende  Zahlung  zu  verbieten,  sondern
  zugleich  die  für  ihn  wesentliche  Bedeutung,  ihn  zu
ermächtigen,  die  von  seinem  Gläubiger  und  seinem
Schuldner  verlangte  Zahlung  zu  verweigern,  und  das
damit  gleichzeitig  an  den  Schuldner  erlassene  Gebot,
über  die  gepfändete  Forderung  nicht  zu  verfügen,  dem
betreibenden  Gläubiger  unter  Umständen  nachtheilige
Dispositionen  über  die  Forderung  auszuschließen.  Die
Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  dient  ferner  dazu,
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Pfändung  urkundlich
  auch  dritten  Personen  gegenüber  festzustellen.
Richtig  ist,  daß  einzelne  der  in  den  88  736  ff.  über
das  nach  erfolgter  Pfändung  einer  Geldforderung  einzuschlagende
  Verfahren  gegebenen  Vorschriften  nicht  anwendbar
  sind,  wenn  ausnahmsweise  der  betreibende
Gläubiger  und  der  Drittschuldner  in  einer  Person  zusammenfallen,
  daß  insbesondere  das  in  §  739  geregelte
Verfahren  nicht  eintreten  kann.  Allein  einerseits  ist  dieses
kein  wesentlicher  Bestandtheil  des  Verfahrens,  sondern
tritt  überhaupt  nur  auf  Verlangen  des  Gläubigers  ein,
andererseits  kann  daraus,  daß  einzelne  Bestimmungen,
welche  mit  Rücksicht  auf  den  die  Regel  bildenden  Fall,
daß  drei  Personen  vorhanden  sind,  getroffen  sind,  in
dem  Falle  des  Zusammentreffens  des  Gläunbigers  und
Drittschuldners  nicht  anwendbar  sind,  weil  es  nach  Lage
der  Sache  der  betreffenden  Erklärungen  und  Verhandlungen
  nicht  bedarf,  nicht  gefolgert  werden,  daß  in  diesen
Ausnahmefällen  die  Pfändung  einer  Geldforderung
überhaupt  ausgeschlossen  sei.  Dasselbe  gilt  in
Bezug  auf  die  Vorschrift  in  §  736  der  Civilprozeß-