192  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

ordnung.  Auch  das  Argument,  daß  im  Falle  der  Zulassung
  einer  Pfändung  einer  dem  Schuldner  gegen  den
betreibenden  Gläubiger  zustehenden  Forderung  das  Resultat
  einer  Kompensation  in  Fällen  herbeigeführt  werden
könne,  in  welchen  eine  solche  nach  den  Gesetzen  nicht  zulässig
  sei,  steht  nicht  entgegen,  indem  dadurch,  daß  unter
Umständen  der  Rechtsbehelf  der  Kompensation  ausgeschlossen
  ist,  nicht  folgt,  daß  auch  auf  einem  anderen  Wege
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  nicht  dasselbe  Resultat
erzielt  werden  könnte.  Stehen  aber  im  einzelnen  Falle
nach  der  prozessualen  Lage  Bedenken  entgegen,  so  werden
diese  allerdings  zu  berücksichtigen  sein.  Daraus  ist  aber
ein  Einwand  gegen  die  Statthaftigkeit  der  Pfändung
einer  dem  Schuldner  gegen  den  betreibenden  Gläubiger
zustehenden  Forderung  überhaupt  nicht  zu  begründen.

Auch  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  und
aus  den  Motiven  zu  dem  Gesetzentwurfe  können  dieser
Auffassung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  entgegenstehende,
wesentliche  Momente  nicht  entnommen  werden.  Schließlich
mag  noch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  zwar  auch  im
Geltungsgebiete  des  Code  de  proeédure  civile  die  Frage,
ob  ein  Gläubiger  eine  Forderung  seines  Schuldners  gegen
ihn  selbst  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  in  Art.  557  ff.
Code  de  proc.  civ.  mit  Beschlag  belegen  (saisir-arréter)
könne,  in  der  Doktrin  und  in  der  Rechtsprechung  bestritten
  ist,  daß  dieselbe  im  Wesentlichen  aus  denselben
Gründen,  welche  gegen  die  Zulässigkeit  einer  solchen
Pfändung  nach  der  Civilprozeßordnung  geltend  gemacht
worden,  verneint,  jedoch  auch  von  einer  Reihe  von  Gerichten
  und  Schriftstellern  bejaht  worden  ist.  III.  Sen.
166/87.  Urtheil  vom  19.  November  1887.

Verlag:  Palm  &amp;  Eulie  (Cark  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.