Neunter  Ergänzungsband.  X  18.
Dr.  J.  A.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolhtäbter-Kocal  Steuute  (Schlub).
-  Mllhtllungenausdeklliechttpch  ung  ve  Relchsgerichts:  Wssrecht;
  Gemeines  *Dr*  Eiollprosehor  1

Die  gerönnte  Ehe  des  Juzescheresarllintel
(Schlub.)

X.

Das  Statut  selbst  enthält  keine  Besltimmung  dahin,
daß  die  Gütergemeinschaft  als  Folge  einer  unverdingten
Ehe  nur  für  einzelne  Berufsklassen  Anwendung  finde.

Dagegen  heißt  es  in  dem  oben  angeführten  Refels:
„wenn  allhie  zu  Ingolstadt  unter  gemeiner  Burgerschaft
  keine  gewisse  Heiratspakta  gemacht"  werden,  soll
das  Statut  maßgebend  sein.  ·  ,

Ebenso  ist  in  Ostermayr,  Beiträge  S.  36,  das
Statut  „das  Erbrecht  der  bürgerlichen  Ehegatten“  genannt
  und  in  der  in  Beilage  K  zu  Eckher's  Erörterung
  abgedruckten  Schenkungsurkunde  von  1750  findet
sich  die  Stelle:  des  allhiesigen  municipal  Privilegiü,
kraft  dessen,  aus  denen  verburgerlichen  Eheleuten,
wenn  eines  von  dem  andern  ohne  eheliche  Leibeserben
abgeht,  ohne  mindest  zu  befürchtend  habenden  Einspruch
der  Seitenerben,  dem  überlebenden  Hab  und  Gut  heimfalle
  und  bleibe

Hiedurch  könnte  man  zu  der  Annahme  geführt  werden,
  daß  das  Statut  nur  für  Bürger  gelte.  Bei  der
genauen  und  strengen  Fassung  des  Statuts:  „wer  in

IX.  Ergänzungsband.