194  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.

der  Stadt  Ingolstadt  nach  der  Stadt  Rechten  heyrathet“,
wonach  also  die  Gütergemeinschaft  bei  allen  unverdingten
  Ehen,  ohne  Unterschied  des  Standes  oder  des
Berufes  der  Eheschließenden  eintritt,  kann  indeß  diesem
Bedenken  ein  Gewicht  nicht  beigelegt,  es  muß  vielmehr
nach  dem  Inhalte  des  Statuts  angenommen  werden,  daß
dieses  seine  Wirkung  nicht  auf  die  Bürger  beschränken
will,  sondern  daß  es  bei  unverdingten  Ehen  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft  als  „den  gesetzlichen  Güterstand
für  alle  Bevölkerungsklassen  und  für  alle  Ehen“  festsetzt.
(Escherich,  Darstellung  §  33  Z.  16.)

Auch  in  der  Praxis  ist  bisher  das  Statut  nur  in
diesem  Sinne  aufgefaßt  worden.

XI.

Ueber  die  Befugnisse,  welche  den  Ehegatten  während
der  Dauer  der  Ehe  an  der  Vermögensverwaltung  zustehen,
  findet  sich  im  Statute  selbst  nichts.

Maßgebend  sind  deshalb  noch  jene  Grundsätze,  welche
füs  das  System  der  gesammten  Hand,  aus  dem  das
Statut  hervorgegangen  ist,  Geltung  hatten.  (Roth  in
Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  241.)

Demnach  hat  während  der  Ehe  der  Ehemann  zwar
die  Verwaltung  des  gesammten  Vermögens,  kann  jedoch
nur  über  Mobilien  frei  verfügen,  während  eine  Disposition
  über  Immobilien  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Ursprung
nur  von  beiden  Ehegatten  vereint  erfolgen  kann.

Der  Ehefrau  steht  über  den  häuslichen  Wirkungskreis
  hinaus  während  der  Ehe  überhaupt  ein  Verwaltungsrecht
  nicht  zu.

Damit  ist  auch  die  bisherige  Praxis  im  Einklange.

XII.

Sämmtliche  Statuten,  welche  auf  dem  Grundsatze
der  Abtheilung  mit  Beisitz  beruhen,  mit  Ausnahme  von
Nürnberg  und  Hohenlohe,  die  nach  Quoten  abtheilen,
nehmen  die  Abschichtung  nur  vor  nach  den  ursprüng-