Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.  195

lichen  Bestandtheilen  des  gemeinschaftlichen  Vermögens.
(Roth  in  Bl.  f.  RA  Bd.  33  S.  249.)

Zum  Wesen  der  Gütergemeinschaft  gehört  es  auch
keineswegs,  daß  bei  Auflösung  derselben  nach  Quoten
getheilt  wird.  (Roth  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  130.)

Im  Ingolstädter-Statut  befindet  sich  keine  Bestimmung,
  daß  nach  Quoten  die  Auseinandersetzung  geschehen
soll;  nach  den  sonstigen,  in  demselben  gegebenen  Anhaltspunkten
  ist  daher  zu  untersuchen,  welche  Abtheilung  dem
Statute  entspricht.  In  diesem  sind  eine  Reihe  von  Vermögensbestandtheilen,
  die  bei  der  Abschichtung  in  Betracht
kommen,  besonders  aufgezählt,  so

„Hab  und  Gut,  so  ihm  verheiratet  ist“,  „sammt  der
Morgengabe,  die  nicht  verschafft  wäre“,  „auch  was  sie
in  beständiger  Ehe  gewonnen“.

Hieraus  muß  entnommen  werden,  daß  auch  nach
diesem  Statute  die  Abtheilung  nicht  nach  Quoten  erfolgen
  soll,  sondern  nach  den  ursprünglichen  Vermögensbestandtheilen.


Sollte  die  Quotentheilung  eintreten,  so  mußte  im
Statut  doch  die  Größe  der  Quoten  angedeutet  werden.

Ist  dies  nicht  geschehen,  so  war  eine  Abschichtung
nur  möglich  nach  den  im  Statut  aufgeführten  Vermögenstheilen:
  Eingebrachtes,  Morgengabe  und  Errungenschaft.

Die  Aufzählung  kann,  wenn  sie  nicht  überflüssig  sein
soll,  nur  diesen  Zweck  haben.

Wäre  das  beiderseitige  Vermögen  so  ineinander  geflossen,
  daß  eine  Ausscheidung  nach  Herkunft  bei  der
Abschichtung  nicht  erfolgte,  so  war  nur  die  Quote  zu
benennen,  die  dabei  in  Frage  stand:  gerade  im  Gegensatze
  hiezu  ist  im  Statut  nur  von  des  „Toten  Gut,  das
die  Kinder  als  väterlich  oder  müterlich  Gut  erben“  die
Rede;  nicht  ein  bestimmter  Vermögenstheil,  sondern  jene
Vermögensstücke,  welche  von  dem  Verlebten  herrühren,
„dessen  Gut“,  sollen  den  Kindern  zufallen.

Nach  dem  Inhalte  des  Statuts  ist  übrigens  eine

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