196  Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts

andere  Abtheilung,  als  die  nach  der  Herkunft  des  Vermögens
  gar  nicht  anzunehmen.

Das  Statut  beschränkt  seine  Wirksamkeit  dann  nicht
blos  auf  Ehen  zwischen  ledigen  Personen,  oder  verwittweten
  ohne  Kinder,  sondern  ist  maßgebend  auch  für  die
Ehen  solcher  Personen,  die  aus  früheren  Ehen  Kinder
haben.

Eine  Vorsorge  für  diese  Kinder  trifft  das  Statut
nicht,  deren  Rechte  wären  sonach  sehr  gefährdet,  wenn
Quotentheilung,  und  zwar  mangels  anderer  Regelung,
nach  Hälften  erfolgen  müßte.

Eme  solche  Lücke  ist  bei  der  Strenge,  welche  die
Vormundschaftsordnung  von  16317)  sonst  im  Schutze  der
Kinder  und  Waisen  zeigt,  ausgeschlossen.

Eine  derartige  Bestimmung  war  entbehrlich,  wenn
die  Abschichtung  nach  den  ursprünglichen  Bestandtheilen
des  Vermögens  erfolgte;  hiedurch  waren  die  Rechte  der
Kinder  ohne  weiteres  gewahrt,  es  kam  ihnen  stets  „das
Gut  des  Verlebten“  zu.

*)  Diese  Vormundschaftsordnung,  von  der  beli  dem  Stadtmagistrate
  Ingolstadt  noch  ein  Exemplar  vorhanden  ist,  lautet,
sowelt  sie  hieher  von  Bedentung  ist:

„Es  sollen  alle  Kinder,  so  ihrer  Eltern  beranbt,  und  durch
das  überlebende  wieder  geheiratet  würde,  im  Beisein  des  abgestorbenen
  nächsten  Befreundten  vertragen,  und  derselben  Vertrag
zur  genügsamen  Radifiention  einem  ehrbaren  Rath  anzeigt  und
alsbald  zwel  Vormünder  vorgestellt  werden,  wie  dann  dieselben
den  Herrn  Bürgermelstern  in  sitzendem  Rat  sollen  angeloben,
ihrer  bewelchen  Vormundschaft  mit  Flelß  aufzuwarten

So  will  auch  den  verordneten  Vormundschaftsherrn  von
Amtswegen  gebühren,  wie  sie  erfahren,  daß  eines  unter  den  Eheleuten
  nach  des  andern  Ableiben,  wieder  heiraten  würde,  daß  dieselbe
  Person,  ihren  Kindern  erster  Ehe  (wie  oben  vermeldt)  Gerhaber
  ernennen  soll,  und  Vertragsbrief  aufrichten,  daß  sie  auch
der  Kinder  Endt  und  Gebendt  zugleich  in  dle  Vormundistuben  zu
erlegen,  sollten  ernstlich  vermahnt  und  lehlich  ihnen  bei  der  Straf
auferladen  werden