Die  gerönnte  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal--Statuts.  197

Eine  weitere  Möglichteit  besteht  übrigens  noch.  Die
Fassung  der  Vor  dnung,  daß  der  Elterntheil
bei  der  Wiederverehelichung  „Vertragsbrief  aufzurichten“
habe,  könnte  vielleicht  dahin  verstanden  werden,  bei
Wiederverehelichung  sei  eine  unverdingte  (vertragslose)
Ehe  überhaupt  ausgeschlossen,  und  würden  dann  allerdings
  die  Rechte  der  Kinder  für  die  neue  Ehe  durch  den
Vertrag  gesichert  werden.  «

Aber  abgesehen  davon,  daß  die  Vertragserrichtung
nach  dem  Zusammenhange  zweifellos  nur  auf  die  Elterngutsauszeige
  sich  bezieht,  ist  eine  solche  Auslegung  ausgeschlossen
  durch  den  klaren  Wortlaut  des  Statuts,  nach
welchem  dieses  für  alle  Ehen  maßgebend  ist,  insbesondere
aber  durch  die  Interpretation  des  Statuts  im  Refels,
inhaltlich  dessen  „kein  Burgersglied  obliegiert  und  verbunden
  ist,  verennte  Heirat  zu  schließen,  sondern  einem
jeden  die  Heirathgeding  und  Austrag“  (also  auch  bei
Wiederverehelichung)  „freigelassen“  ist.

Aus  all  diesen  Erwägungen  darf  wohl  als  sicher
angenommen  werden,  daß  auch  das  Ingolstädter-Statut,
wie  fast  alle  übrigen  Statute  mit  Gütergemeinschaft  und
Beisitz,  Abtheilung  nicht  nach  Quoten,  sondern  nach  den
ursprünglichen  Vermög  heilen  will.

Als  „Gut“  des  Todten,  welches  den  Kindern  bei
Ableben  eines  Ehetheils  anfällt,  und  das  sie  bei  der
Abschichtung  anzusprechen  haben,  ist  jedenfalls  das  Eingebrachte,
  dann  das  Ererbte,  und  was  sonst  einem  Ehegatten
  während  der  Ehe  einseitig  zugekommen  ist,  sowie
die  Morgengabe  der  Frau  zu  betrachten.

Schwierig  ist  zu  entscheiden,  wie  es  mit  der  Errungenschaft
  zu  halten  sei.

Das  Statut  gibt  hierüber  keinen  Aufschluß.

In  einer  Reihe  von  Statuten  hat  sich  zwar  das
System  der  gesammten  Hand  dahin  ausgebildet,  daß  die
Errungenschaft  dem  Ehemanne  stets  allein  und  ganz  zu-