198  Die  gerönnie  Ehe  des  Ingolstädter-Lokal-Statuts.

kommt;  daß  indeß  das  Statut  dasselbe  will,  ist  bei  seinem
Schweigen  nicht  anzunehmen.

So  ist  die  Ansicht  wohl  nicht  unberechtigt,  daß  auch
beim  Ingolstädter-Statut  die  Errungenschaft  ebenfalls
zur  Abtheilung  gelangt,  und  zwar  mangels  anderer
Normen  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  und  dem
Wesen  der  Errungenschaft  entsprechend  nach  Hälften.

·  Dafür  spricht  auch  das  Gebot  der  Vormundschaftsordnung,
  die  Kinder  sollen  sich  „vertragen“".  Die  Abtheilung
  des  übrigen  Vermögens  ergibt  sich  von  selbst;
dieses  Gebot  kann  sich  daher  nur  auf  die  Errungenschaft
beziehen.

Im  Zweifel  und  regelmäßig  hat  jedenfalls  die  Abtheilung
  der  Errungenschaft  hälftig  zu  geschehen,  wobeie
nach  der  gebrauchten  Redewendung  aber  nicht  ausgeschlossen
  ist,  daß  aus  besonderen  Gründen  eine  andere
Abtheilung  der  Errungenschaft  erfolgen  kann,  wie  ein
ähnliches  Verfahren  nach  dem  Eichstättischen  Rechte  beobachtet
  wird.  (Arnold,  Beiträge  Bd.  I  S.  347  Note  1.)

XIII.

Im  Jahre  1756  lebte  das  Ingolstädter-Statut  nach
Eckher's  Erörterung  und  den  Beilagen  hiezu  noch  im
allgemeinen  Volksbewußtsein.

Nach  kaum  einem  Jahrhundert  (vgl.  Abhandlung  in
Bl.  f.  RA.  Bd.  23  S.  113  (18581)  war  dasselbe  fast  in
Vergessenheit  gerathen.

Wie  sich  aus  den  über  das  Statut  ergangenen  Entscheidungen
  ergibt,  gilt  dieß  mehr  bezüglich  der  Verhältnisse
  bei  beerbter  Ehe,  während  auf  das  Alleinerbrecht
des  überlebenden  Ehegatten  bei  unbeerbter  Ehe  wiederholt
  sich  berufen  wurde.

Theilte  das  Statut  nach  Quoten  ab,  so  war  dessen
Abweichung  von  dem  subsidiär  geltenden  bayer.  Landrechte
  eine  so  bedeutende,  daß  ein  Ersetzen  des  Statuts
durch  letzteres  Recht  nicht  wohl  denkbar  ist,  wie  ja  auch